Gast muss nicht überwacht werden

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof hat die sogenannte Störerhaftung für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen eingeschränkt. Inhaber von Internetanschlüssen haften nicht dafür, wenn etwa volljährige Gäste oder Mitglieder einer Wohngemeinschaft das Internet für verbotenes Hochladen von Musik oder Filmen nutzen. Das entschied das Gericht in einem mit Spannung erwarteten Urteil am gestrigen Donnerstag.

Anschlussinhaber sind demnach nicht verpflichtet, Volljährige ohne Anlass über illegales Tun zu belehren. Im Ausgangsfall sollte die Beklagte 755,80 Euro Abmahnkosten bezahlen, weil über ihren Internetanschluss ein Film hochgeladen worden war. Die Frau weigerte sich und gab an, zu dem Zeitpunkt seien ihre Nichte aus Australien und deren Lebensgefährte für einige Zeit zu Besuch gewesen. Sie habe ihr das Passwort für den WLan-Router für den Abruf von E-Mails und zum Skypen überlassenen.

Die Vorinstanz sah die Frau gleichwohl in der Haftung, weil sie die Nichte vor der Nutzung des Internets nicht daüber belehrt hatte, dass die Teilnahme an Internet-Tauschbörsen rechtswidrig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies dies nun zurück. Es sei "nicht zumutbar und nicht sozialadäquat", volljährige Gäste, Freunde oder Mitbewohner ohne konkreten Anlass über illegales Filesharing zu belehren oder sie zu überwachen, entschied das Gericht.

2012 hatte der BGH bereits entschieden, dass Eltern jedenfalls nicht für minderjährige Kinder haften, wenn sie diese über die Rechtswidrigkeit der Tauschbörsen belehrt haben.

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