Wann das Teilen teuer wird

Karlsruhe · Der illegale Tausch von Filmen, PC-Spielen oder Musik kann teuer werden. Wie hoch Abmahngebühren sein dürfen, und wer letztlich zahlen muss, darüber gibt es immer wieder Streit. Der BGH sorgt nun für Klarheit.

 Wer im Internet illegal Dateien zum Herunterladen anbietet, kann bestraft werden. Foto: Berg/dpa

Wer im Internet illegal Dateien zum Herunterladen anbietet, kann bestraft werden. Foto: Berg/dpa

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat grundsätzliche Urteile zur Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen (Filesharing ) gefällt. Insgesamt urteilten die obersten deutschen Zivilrichter über sechs Fälle.

Eltern müssen ihre Kinder über die Illegalität bestimmter Tauschbörsen aufklären und ihnen die Teilnahme daran verbieten. Haben sie das getan, haften sie nicht unbedingt für das Verhalten der Kinder. Ein Familienvater, von dessen PC 809 Audiodateien öffentlich zugänglich gemacht wurden, kann sich aber nicht darauf herausreden, dass auch seine Frau und Kinder Zugriff zum Computer hatten. Musikfirmen hatten zu Recht angenommen, dass der Vater für das verbotene Filesharing hafte, weil weder die Mutter noch die Kinder ernsthaft in Betracht kamen, so der BGH.

Wer Gäste hat, muss diese hingegen nicht vorsichtshalber belehren, bevor sie den Internet-Anschluss des Hauses nutzen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung sei eine solche Belehrung für volljährige Nutzer "nicht zumutbar", urteilte der BGH. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Hamburg ihrer Nichte und deren Freund aus Australien den PC-Zugang erlaubt. Die beiden hatten vom Internetanschluss der Tante einen Film öffentlich zugänglich gemacht (wir berichteten).

Anhand von vier weiteren Fällen gab der BGH zudem Maßstäbe für Abmahnkosten vor, die Film-, Computerspiel- oder Musikfirmen bei unerlaubten Uploads verlangen können. Hier sprachen sich die Richter gegen eine schematische Bemessung der Gebühr aus. Deren Höhe müsse sich vielmehr nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts, nach Aktualität, Popularität und Dauer der Rechtsverletzung sowie nach den subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers richten, entschieden die Richter. Ein Landgericht sei zuvor zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Allgemein gelte: Für einen "durchschnittlich erfolgreichen Film" solle der Gegenstandswert "nicht unter 10 000 Euro" liegen - für einen "Blockbuster" könne es auch mehr sein, urteilte der BGH.

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