Auch online haften Eltern für ihre Kinder
KARLSRUHE · Erziehungsberechtige können für Vergehen ihrer Kinder im Internet verantwortlich gemacht werden.
Eltern müssen Schadenersatz für die illegale Teilnahme ihrer Kinder an Musik- oder Filmtauschbörsen im Internet leisten, wenn sie wissen, welches ihrer Kinder die Tat begangen hat, den Namen aber nicht preisgeben wollen. In solchen Fällen wiege das Eigentums- und Urheberrecht schwerer als der Schutz der Familie, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Im Vorfeld hatte das Oberlandesgericht München in erster Instanz die Eltern dreier Kinder zu mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten verurteilt.
Eines der Kinder hatte über den Internetanschluss der Familie ein Musikalbum einer bekannten Sängerin zum sogenannten Filesharing bereitgestellt. Welches Kind dafür verantwortlich war, fanden die Eltern zwar heraus, wollten es aber mit dem Hinweis auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie nicht bloßstellen.
Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Habe der Vater als Anschlussinhaber den Namen des betreffenden Familienmitglieds erfahren, müsse er ihn auch offenlegen, wenn er eine Verurteilung abwenden wolle, so die Urteilsbegründung (Az. 1 ZR 19/16).