Gerichtsurteil Mieter dürfen auch Bäume fällen

Berlin · Manchmal gehört zu den Pflichten eines Mieters die Gartenpflege. Dabei hat er ziemlich freie Hand.

() Manche finden alte Bäume romantisch, andere sorgen sich um die Sicherheit. Am Garten scheiden sich die Geister. Ist ein Mieter zur Gartenpflege verpflichtet, darf er ohne Genehmigung Bäume fällen, die schadhaft sind oder die ihn optisch stören. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mietvertrag den genauen Umfang der Gartenpflege regelt oder der Vermieter vor Abschluss des Vertrags darauf hingewiesen hat, dass Bäume nur mit seiner Zustimmung entfernt werden dürfen. Das hat das Landgericht Berlin (LG) in einem Urteil klargestellt, über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet (Az.: 67 S 100/19).

Im verhandelten Fall musste der Mieter eines Einfamilienhauses laut Mietvertrag die Gartenpflege übernehmen. Was dies im Detail bedeutet, wurde nicht im Einzelnen festgelegt. Ohne Genehmigung fällte der Mieter Bäume auf dem Grundstück. Seine Vermieter verklagten ihn daraufhin auf Schadenersatz. Das Amtsgericht verneinte allerdings den Anspruch, da das Fällen der Bäume dem Vertrag entspreche. Dagegen zogen die Vermieter vor das Landgericht.

Das Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurück, das weitere Beweise erheben soll. Welche Aufgaben zur Gartenpflege gehören, gehe aus dem Mietvertrag nicht hervor. Zugunsten des Mieters dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass er schadhafte oder optisch störende Bäume entfernen darf.

Die Vermieter gaben allerdings an, den Mieter vor dem Vertragsabschluss mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass weder das Efeu an der Hauswand noch Bäume ohne ihre Zustimmung beseitigt oder gefällt werden dürfen. Sollte das stimmen, war dem Mieter das Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt, urteilte das Landgericht. Ohne Schriftstück ist der Nachweis aber schwer.

(dpa)
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