Mietrechtsurteile Mieter dürfen rauchen

Berlin · Bei exzessivem Qualmen hat der Vermieter allerdings Schadenersatzansprüche.

() Rauchen in der Wohnung ist erlaubt und vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt. Auch über einen Formularmietvertrag kann ein Rauchverbot für die Mietwohnung nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) nicht wirksam vereinbart werden. Zulässig sind aber Vorgaben und Regelungen im Mietvertrag, dass in Gemeinschaftsräumen, Hausfluren oder im Aufzug nicht geraucht werden darf.

Kommt es allerdings durch exzessives Rauchen zu derart gravierenden Verschlechterungen in der Wohnung, dass die Schäden durch normale Schönheitsreparaturen wie Anstreichen, Tapezieren und Lackieren nicht mehr beseitigt werden können, hat der Vermieter Schadenersatzansprüche gegenüber dem rauchenden Mieter.

Das Landgericht Hannover sprach dem Vermieter beispielsweise Schadenersatz in Höhe von rund 3400 Euro zu, weil nach dem Auszug des Mieters umfassende Instandsetzungsarbeiten notwendig wurden (Az.: 12 S 9/13). Allein durch ein Überstreichen beziehungsweise Neutapezieren war keine Wiederherstellung der Wohnung möglich. Von der Versottung mit Nikotin waren Wände und Decke, der dahinterliegende Putz und entsprechende Lacke betroffen. Auch auf Balkonen und Terrassen darf grundsätzlich geraucht werden. Unwesentliche Geruchsbelästigungen muss ein Nachbar hinnehmen.

Kommt es aber zu wesentlichen Beeinträchtigungen, kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Rauchen auf dem Balkon zeitlich beschränkt werden (Az.: V ZR 110/14).

Können sich die Nachbarn nicht verständigen, muss ein Gericht eingeschaltet werden und entscheiden, so der Mieterbund. Das Landgericht Dortmund erklärte: Das Rauchen auf der Terrasse ist verboten in der Zeit von 0 bis 3 Uhr, 6 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 18 bis 21 Uhr (Az.: 1 S 451/15).

(dpa)
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