Lebensversicherte können nachträglich Beiträge zurückfordern

Luxemburg · Wer zwischen 1994 und 2007 in Deutschland eine Lebenspolice abgeschlossen hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich kündigen und alle bisher gezahlten Beiträge zurückfordern. Das ist die Konsequenz aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das dieser in Luxemburg gefällt hat (Rechtssache C-209/12).



Möglich ist das demnach dann, wenn der Kunde nicht über bestehende Rücktrittsrechte informiert worden ist. Diese Rechte haben Kunden seinerzeit bis zu 30 Tage Widerspruchsfrist eingeräumt. Falls der Versicherer seinem Kunden das verschwiegen hat, ist die Rücktrittsmöglichkeit nach deutschem Recht automatisch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen.

Diese Befristung auf ein Jahr ist nun vom Gerichtshof für europarechtswidrig und nichtig erklärt wurden. Die Beweispflicht liegt dabei beim Versicherer, bestätigen der Gesamtverband Deutscher Versicherer (GDV) und Verbraucherschützer vom Bund der Versicherten (BdV). "Den Beweis kann man aber nicht führen", sagt BdV-Expertin Bianca Ross. Es sei damit für Lebensversicherte möglich, auch rechtsmissbräuchlich zu behaupten, die Infos nicht erhalten zu haben. Auslöser des Urteils ist der Fall eines Mannes, der 1998 bei der Allianz eine Lebenspolice abgeschlossen hatte und sie 2008 kündigen wollte. Von der massenhaften Kündigung von Altersverträgen rät BdV-Expertin Boss Verbrauchern ab: "Ich würde davon die Finger lassen."

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