Das Ausschließlichkeitsgebot

Das Ausschließlichkeitsgebot besagt, dass der Verein nicht gemeinnützig ist, wenn er neben seiner gemeinnützigen Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt und diese Zwecke nicht steuerbegünstigt sind. In die Satzung darf der Verein nur gemeinnützige Zwecke, wie zum Beispiel die Förderung des Sports, aufnehmen.

Zwar darf er sich auch wirtschaftlich betätigen und zum Beispiel eine Vereinsgaststätte betreiben. Allerdings darf diese wirtschaftliche Betätigung nicht zum Selbstzweck werden.

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