Damit der Ehepartner alles erbt

Mein Mann ist kürzlich gestorben. Ein Testament hat er nicht hinterlassen. Kann ich jetzt unser Haus allein verkaufen oder müssen unsere Töchter, 16 und 22 Jahre alt, zustimmen.Da Ihr Gatte keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Sie haben also zur Hälfte geerbt und Ihre Kinder zu je einem Viertel

Mein Mann ist kürzlich gestorben. Ein Testament hat er nicht hinterlassen. Kann ich jetzt unser Haus allein verkaufen oder müssen unsere Töchter, 16 und 22 Jahre alt, zustimmen.Da Ihr Gatte keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Sie haben also zur Hälfte geerbt und Ihre Kinder zu je einem Viertel. Ihre Kinder müssen daher der Veräußerung zustimmen. Da Ihre jüngste Tochter noch nicht 18 Jahre alt ist, brauchen Sie überdies die Genehmigung des Familiengerichts. Der Verkaufserlös steht Ihnen und Ihren Kindern gemeinsam zu.Meine Frau und ich haben uns durch Erbvertrag gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Welche Ansprüche hat unser einziger Sohn beim Tod des Erstversterbenden von uns?Ihrem Sohn bleibt beim Tode eines von ihnen der sogenannte Pflichtteil, eine Mindestbeteiligung am Nachlaß, den man - wenn nicht außergewöhnliche Fälle vorliegen - nicht ausschließen kann. Der Pflichtteil muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Tod und der Erbfolge verlangt werden, sonst verjährt er. Der Pflichtteil ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil; er beläuft sich in Ihrem Fall auf einem Viertel des Nachlasses. Der Pflichtteil ist aber nur ein Geldanspruch und gibt kein Mitspracherecht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Maßgeblich für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist der Nettowert des Vermögens des Verstorbenen; die Schulden des Verstorbenen sowie die Beerdigungskosten sind also vorab vom Vermögen abzuziehen.Meine Frau und ich sind beide über 70 Jahre alt, und wir haben keine Kinder. Wenn einer von uns stirbt, soll dem länger Lebenden das gesamte Vermögen gehören. Dazu brauchen wir doch kein Testament, oder?Doch. Die wenigsten Leute wissen, dass bei kinderlosen Ehepaaren keineswegs der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Vielmehr erbt er in der Regel nur drei Viertel und der Rest geht an die Verwandten des Verstorbenen, Eltern beziehungsweise Geschwister oder Neffen und Nichten. Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.Ich bin verheiratet und habe mit meiner Ehefrau zwei Kinder. Außerdem habe ich ein Kind aus einer früheren Beziehung, zu dem ich jedoch keinen Kontakt mehr habe. Ist dieses Kind auch erbberechtigt?Wenn Sie keine letztwillige Verfügung getroffen haben, erben neben Ihrer Ehefrau ihre drei Kinder zu gleichen Teilen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder ein nichteheliches Kind handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob noch Kontakt besteht. Wenn Sie ein Kind von der Erbfolge ausschließen wollen, müssen Sie ein Testament machen. Sie sollten den Rat eines Notars einholen, auch darüber, wie sie den verbleibenden Pflichtteil möglichst gering halten.Ich lebe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Kann ich mit meiner Lebensgefährtin ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichten?Nein. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft errichten. Sie können handschriftliche Einzeltestamente aufsetzen; dann haben Sie aber nie die Gewissheit, ob das Testament des Partners noch gültig ist. Möglich ist allerdings ein notarieller Erbvertrag, in welchem Sie beide Ihre letztwilligen Verfügungen treffen. Sie können sich dabei auch ein Rücktrittsrecht für den Fall der Trennung vorbehalten. red

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