Damit das Erbe an die Richtigen geht

Meine Frau und ich sind beide über 70 und haben keine Kinder. Wenn einer von uns stirbt, soll dem Längerlebenden alles gehören. Dazu brauchen wir doch kein Testament, oder?Doch! Die wenigsten Leute wissen, dass bei kinderlosen Ehepaaren keineswegs der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird

Meine Frau und ich sind beide über 70 und haben keine Kinder. Wenn einer von uns stirbt, soll dem Längerlebenden alles gehören. Dazu brauchen wir doch kein Testament, oder?Doch! Die wenigsten Leute wissen, dass bei kinderlosen Ehepaaren keineswegs der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Vielmehr erbt er in der Regel nur drei Viertel und der Rest geht an die Verwandten des Verstorbenen, Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten. Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag machen.

Ich bin verheiratet und habe mit meiner Ehefrau zwei Kinder. Außerdem habe ich ein Kind aus einer früheren Beziehung, zu dem ich keinen Kontakt mehr habe. Ist dieses Kind auch erbberechtigt?

Wenn Sie keine letztwillige Verfügung getroffen haben, erben neben Ihrer Ehefrau ihre drei Kinder zu gleichen Teilen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder ein nichteheliches Kind handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob noch Kontakt besteht. Wenn Sie ein Kind von der Erbfolge ausschließen wollen, müssen Sie ein Testament machen. Sie sollten den Rat eines Notars einholen, auch darüber, wie sie den verbleibenden Pflichtteil möglichst gering halten.

Mein Mann ist kürzlich verstorben. Ein Testament hat er nicht hinterlassen. Kann ich jetzt unser Haus allein verkaufen oder müssen unsere Töchter, 22 und 16 Jahre alt, zustimmen?

Da Ihr Gatte keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Sie haben also zur Hälfte geerbt und Ihre Kinder zu je einem Viertel. Ihre Kinder müssen daher der Veräußerung zustimmen. Da Ihre jüngste Tochter noch nicht 18 Jahre alt ist, brauchen Sie überdies die Genehmigung des Familiengerichts. Der Verkaufserlös steht Ihnen und Ihren Kindern gemeinsam zu.

Ich bin geschieden und möchte in jedem Fall vermeiden, dass mein Ex-Ehemann über unsere Kinder oder sonst in irgendeiner Weise von meinem Tod profitiert. Wie kann ich das verhindern?

Wenn Ihre Kinder bei Ihrem Tod noch minderjährig sind, wird Ihr Ex-Ehemann in der Regel dann das alleinige Sorgerecht bekommen und das ererbte Vermögen der Kinder verwalten. Die Verwaltung dieses Vermögens können Sie ihm aber durch testamentarische Verfügung entziehen. Sollte eines der gemeinsamen Kinder nach Ihnen versterben, ohne seinerseits Kinder zu hinterlassen, könnte Ihr Ex-Mann auf diesem Umweg von Ihrem Erbe profitieren. Sie können aber auch für diesen Fall Vorsorge treffen und dieses unerwünschte Ergebnis verhindern.

Meine Tochter soll mein Haus bekommen, weil sie bei mir wohnt und sich um mich kümmert. Mit meinem Sohn habe ich schon seit langem keinen Kontakt mehr. Er soll so wenig wie möglich bekommen. Was ist zu tun?

In Ihrem Fall bietet sich eine Übertragung bereits zu Lebzeiten an. Ihr Wohnrecht sollte im Grundbuch abgesichert werden. Je nach Gestaltung des Vertrages stehen ihrem Sohn mit jedem Jahr seit der Übertragung zehn Prozentpunkte weniger an Pflichtteils-Ergänzungsansprüchen zu. Nach Ablauf von zehn Jahren hat er dann wegen des Hauses gar keine Pflichtteilsansprüche mehr. red

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