Wenn das Vermögen den Besitzer wechselt

Muss ich das von meinen Eltern ererbte Haus nach dem neuen Recht zehn Jahre lang selbst bewohnen, wenn ich keine Steuern zahlen möchte?Antwort: Das gilt nur, wenn der Wert Ihrer Erbschaft Ihren Freibetrag von 400 000 Euro nach jedem Elternteil übersteigt

Muss ich das von meinen Eltern ererbte Haus nach dem neuen Recht zehn Jahre lang selbst bewohnen, wenn ich keine Steuern zahlen möchte?Antwort: Das gilt nur, wenn der Wert Ihrer Erbschaft Ihren Freibetrag von 400 000 Euro nach jedem Elternteil übersteigt. In diesem Fall bleibt das zehn Jahre selbst bewohnte Wohnhaus steuerfrei, wenn es weniger als 200 Quadratmeter Wohnfläche hat. Meine erwachsene Nichte soll alles erben, weil ich keine Kinder habe. Soll ich sie adoptieren, um ihr die hohe Erbschaftsteuer zu ersparen?Antwort: Eine Adoption kann nie ausschließlich aus steuerlichen Gründen beantragt werden. Das Gesetz verlangt, dass zwischen den Beteiligten ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, was das zuständige Gericht in einem Gespräch mit den Beteiligten auch ermittelt. In jedem Fall muss ein solcher Schritt aber sorgfältig überdacht werden, da mit einer Adoption beispielsweise auch Unterhaltspflichten verbunden sind und eine beschlossene Adoption nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.Meine Tochter soll mein Haus bekommen, weil sie bei mir wohnt und sich um mich kümmert. Mit meinem Sohn habe ich seit langem keinen Kontakt mehr. Er soll so wenig wie möglich bekommen. Was ist zu tun?Antwort: In Ihrem Fall bietet sich eine Übertragung bereits zu Lebzeiten an. Ihr Wohnrecht sollte im Grundbuch abgesichert werden. Je nach Gestaltung des Vertrages stehen ihrem Sohn nach Ablauf von zehn Jahren keine Pflichtteilsansprüche mehr zu. Tritt die geplante Erbrechts-Reform in Kraft, verringern sich die Pflichtteils-Ansprüche jährlich um zehn Prozentpunkte.Mein Mann ist kürzlich gestorben. Ein Testament hat er nicht hinterlassen. Kann ich jetzt unser Haus allein verkaufen oder müssen unsere Töchter (22 und 16 Jahre alt) zustimmen.Antwort: In diesem Fall ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Sie haben zur Hälfte geerbt und Ihre Kinder zu je einem Viertel. Ihre Kinder müssen daher der Veräußerung zustimmen. Da Ihre jüngste Tochter noch nicht 18 Jahre alt ist, brauchen Sie überdies die Genehmigung des Familiengerichts. Der Verkaufserlös steht Ihnen und Ihren Kindern gemeinsam zu.Meine Frau und ich haben uns durch Erbvertrag gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Welche Ansprüche hat unser einziger Sohn beim Tod des Erstversterbenden von uns?Antwort: Ihrem Sohn bleibt beim Tode eines von ihnen der so genannte Pflichtteil, eine Mindestbeteiligung am Nachlass, den man - wenn nicht außergewöhnliche Fälle vorliegen - nicht ausschließen kann. Der Pflichtteil muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Tod und der Erbfolge verlangt werden, sonst verjährt er. Der Pflichtteil beläuft sich in Ihrem Fall auf ein Viertel des Nachlasses. Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs ist der Nettowert des Vermögens des Verstorbenen.Meine Frau und ich sind beide über 70 und haben keine Kinder. Wenn einer von uns stirbt, soll dem Längerlebenden alles gehören. Dazu brauchen wir doch kein Testament, oder?Antwort: Doch! Die wenigsten Leute wissen, dass bei kinderlosen Ehepaaren keineswegs der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Vielmehr erbt er in der Regel nur drei Viertel und der Rest geht an die Verwandten des Verstorbenen (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten). Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie Testament oder Erbvertrag errichten.Ich bin verheiratet und habe mit meiner Ehefrau zwei Kinder. Außerdem habe ich ein Kind aus einer früheren Beziehung, zu dem ich keinen Kontakt mehr habe. Ist dieses Kind auch erbberechtigt?Antwort: Wenn Sie keine letztwillige Verfügung getroffen haben, erben (neben Ihrer Ehefrau) Ihre drei Kinder zu gleichen Teilen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder ein nichteheliches Kind handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob noch Kontakt besteht. Ich will meine Enkel zu Erben einsetzen. Ich möchte aber vermeiden, dass sie das Erbe aus Unerfahrenheit schon mit Anfang zwanzig verprassen. Was kann ich tun?Antwort: Sie können eine Person Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker einsetzen, bis die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben. Diese verwaltet das Vermögen dann für Ihre Enkel. Sie können sogar verfügen, in welcher Weise das geschehen soll. red

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