Alkohol-Werbung Urteil: Bier darf nicht „bekömmlich“ sein

Karlsruhe/Leutkirch · Der Bundesgerichtshof hat verboten, Bier mit der Bezeichnung „bekömmlich“ zu bewerben. Dem betroffenen Brauer stößt das Urteil sauer auf.

 Dem Bundesgerichtshof  wird eine Flasche Bier der Brauerei Clemens Härle präsentiert. Das Bier wird mit den Worten „bekömmlich“ und „süffig“ beschrieben.

Dem Bundesgerichtshof  wird eine Flasche Bier der Brauerei Clemens Härle präsentiert. Das Bier wird mit den Worten „bekömmlich“ und „süffig“ beschrieben.

Foto: dpa/Uli Deck

Schlussstrich im jahrelangen Bierstreit: Brauer dürfen nicht mit „bekömmlichem“ Bier werben, entschied in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Begriff „bekömmlich“ sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach EU-Recht bei alkoholischen Getränken über 1,2 Prozent weder auf dem Etikett noch in der Werbung benutzt werden darf, urteilte gestern der BGH (AZ.: I ZR 252/16).

Damit siegte ein Berliner Wettbewerbsverein über eine kleine Brauerei aus Leutkirch (Kreis Ravensburg), die drei Biere mit einem Alkoholgehalt zwischen 2,9 und 5,1 Prozent so beworben hatte. Brauereichef Gottfried Härle reagierte enttäuscht: „Damit geht ein ganz selbstverständlicher und traditioneller Begriff für die Beschreibung deutscher Biere verloren. Nicht nur wir sind davon betroffen, sondern die ganze deutsche Brauwirtschaft.“ Bier werde seit Jahrzehnten mit „bekömmlich“ verbunden. Nun muss er sein Bier mit „geschmackvoll“ oder „süffig“ beschreiben.

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin hatte 2015 eine einstweilige Verfügung gegen die Allgäuer Familienbrauerei erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt. Härle, der das Familienunternehmen in vierter Generation führt, hatte das Wort daraufhin auf den Etiketten von rund 30 000 Bierflaschen von Hand mit Filzstift streichen lassen – und zugleich in drei Instanzen auf sein Recht gepocht. „Schon mein Urgroßvater hat seine Biere als bekömmlich bezeichnet“, argumentierte er. Und, so ist er überzeugt: „Bier in Maßen genossen, ist durchaus bekömmlich.“

Nach Auffassung der Bundesrichter liegt jedoch eine „gesundheitsbezogene Angabe“ vor, wenn damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands versprochen und suggeriert werde, der Verzehr des Lebensmittels habe keine schädlichen Auswirkungen. Nach Feststellung des Berufungsgerichts werde „bekömmlich“ mit „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verbunden.

Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2011 in einer Vorlage zum „Gurktaler Kräuterlikör“, die an den Europäischen Gerichtshof ging,  den Begriff „bekömmlich“ noch für zulässig gehalten und sich nur an „wohltuend“ gestoßen. Ein Urteil zum Pfälzer Weintor des Europäischen Gerichtshofs verbot hingegen Pfälzer Winzern 2012, für „bekömmlichen“ Wein unter Hinweis auf den geringen Säuregehalt zu werben. Dies sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschweige.

Bier ist in Deutschland das meistkonsumierte alkoholische Getränk: Im vergangenen Jahr trank jeder Deutsche im Schnitt 107 Liter Bier. Mit 162 Litern war nur Kaffee als Getränk beliebter. Nach Angaben von Firmenchef Härle hat eine Reihe anderer Brauereien ebenfalls mit „bekömmlichem“ Bier geworben. „Das BGH-Urteil ist eine Enttäuschung für die ganze Brauwirtschaft“, sagte Martin Schimpf, der Vorsitzende des Verbandes Private Brauer Baden-Württemberg.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort