Handel darf nicht mit durchgestrichenen Preisen werben

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat irreführender Werbung mit durchgestrichenen Preisen einen Riegel vorgeschoben. Konkret untersagte der BGH gestern Werbung mit niedrigen Einführungspreisen, denen deutlich höhere durchgestrichene Preise ohne nähere Angaben gegenübergestellt werden

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat irreführender Werbung mit durchgestrichenen Preisen einen Riegel vorgeschoben. Konkret untersagte der BGH gestern Werbung mit niedrigen Einführungspreisen, denen deutlich höhere durchgestrichene Preise ohne nähere Angaben gegenübergestellt werden. Zulässig sei eine solche Werbung nur, wenn klar werde, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt würden.Das Urteil betrifft Preismissbrauch im Teppichhandel, geht aber weit über die Branche hinaus. Im vorliegenden Fall aus dem Raum Freiburg war die Klage eines Konkurrenten gegen einen Teppichhändler erfolgreich. Dieser hatte für eine Kollektion mit Einführungspreisen geworben, denen er weit höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Der BGH sah darin eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht (AZ: I ZR 81/09). dapd

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