Kreuzfahrt Veranstalter darf Trinkgeld nicht einfach abbuchen

Koblenz/Berlin ·   Veranstalter von Kreuzfahrten dürfen ohne Zustimmung des Urlaubers kein pauschales Trinkgeld vom Bordkonto abbuchen. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 2 U 1260/17). Der Hinweis, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt oder gestrichen werden könne, reiche nicht aus.

Im verhandelten Fall hatte der Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv) gegen einen Reiseveranstalter geklagt. Im Werbeprospekt für die Kreuzfahrt fand sich eine „Trinkgeldempfehlung“ in Höhe von zehn Euro pro Person und Nacht. Solche Zusatzentgelte dürften nur mit ausdrücklicher und gesonderter Zustimmung des Urlaubers kassiert werden, so der vzbv. In diesem Fall jedoch musste der Reisende dem erst widersprechen. Das Gericht bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Koblenz.

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