Neue Tätigkeit ist unter Umständen akzeptabel

München · Skateboarder sind rein rechtlich Fußgänger Skateboard-Fahrer, Inlineskater und Kickboard-Fahrer gelten rechtlich als Fußgänger. „Damit müssen sie sich auf dem Gehweg bewegen“, sagt Markus Schäpe, Leiter Verkehrsrecht beim ADAC in München.

Fahren sie dennoch auf der Straße, drohe ihnen ein Verwarnungsgeld von mindestens zehn Euro. Ist kein Fußgängerweg vorhanden, dürfen sie laut Schäpe aber am Straßenrand fahren.

Bei Arglist darf die Versicherung kündigen

Kein Schutz für arglistige Versicherungskunden: Machen sie im Antrag absichtlich falsche Angaben, dürfen Versicherungen vom Vertrag zurücktreten, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 306/13). Die Richter gaben der ARAG-Versicherung recht. Sie war 2011 von einem privaten Kranken-und Pflegeversicherungsvertrag zurückgetreten, in dem der Kunde aufgetretene Krankheiten bewusst verschwiegen hatte.

Vorsorgevollmacht kann widerrufen werden

Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Darauf weist die Notarkammer Pfalz hin. Die Voraussetzung: Der Vollmachtgeber muss noch geschäftsfähig sein. Der Widerruf muss gegenüber der in dem Dokument genannten bevollmächtigten Person ausgesprochen werden. Außerdem müssen alle Originale und Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden.

Neue Tätigkeit ist unterUmständen akzeptabel

Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, muss es hinnehmen, wenn der Arbeitgeber ihm eine neue Tätigkeit zuweist. Das gilt jedenfalls, wenn die Arbeit im Vertrag nicht genau umrissen ist und die neue Tätigkeit den Fähigkeiten des Mitarbeiters entspricht sowie genauso entlohnt wird. Entsprechend urteilte nach Angaben des deutschen Anwaltvereins das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 677/11).

Im Heimbüro gilt Unfallversicherung

Haben Mitarbeiter im Heimbüro einen Unfall, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Darauf weist Michael Eckert vom Deutschen Anwaltverein hin. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie sich bei einer beruflichen Tätigkeit verletzen - etwa am Schreibtisch. Nicht versichert sind jedoch Handlungen, die mit dem Job nichts zu tun haben.

Schenkung muss sich beweisen lassen

Wer behauptet, noch zu Lebzeiten seiner Mutter deren Auto geschenkt bekommen zu haben, muss dies nach einer Entscheidung des Landgericht Coburg (Az.: 22 O 68/13) auch nachweisen. Fehlt ein Hinweis im Testament und gibt es sonst keinen schriftlichen Nachweis, reicht der Besitz des Fahrzeugbriefs nicht aus, teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins mit.

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