Auf der sicheren Seite gemeinsam zur Arbeit

Saarbrücken · Immer mehr Berufspendler fahren lieber gemeinsam mit einem Auto ins Büro. Doch wie sieht es für eine Fahrgemeinschaft mit der Haftung bei einem Unfall aus? Und was ist sonst noch zu beachten? Eine Versicherungsexpertin informiert über Besonderheiten.

Die wachsende Attraktivität von Fahrgemeinschaften ist unbestritten. Fast die Hälfte der 16- bis 70-Jährigen hat laut Umfragen schon einmal Fahrgemeinschaften genutzt. Dabei sparen die Beteiligten nicht nur Kosten, sondern leisten auch einen Beitrag zum Umweltschutz. Viele Fahrer von Fahrgemeinschaften verunsichert jedoch die Frage, wer bei einem Unfall haftet, bei dem Mitfahrer verletzt werden.

"In der Regel sind mitfahrende Personen über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert", erklärt Anne Kronzucker von der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung. "Dazu kommt noch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die bei Unfällen auf dem Weg in oder aus der Arbeit einspringt."

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der mitfahrenden Insassen eines Autos auf. Ausnahme ist der Versicherungsnehmer selbst, der als Unfallverursacher am Steuer gesessen hat. Dieser ist gegebenenfalls auf eine eigene Unfallversicherung angewiesen. Hat der Lenker der Fahrgemeinschaft den Unfall verursacht, so ist dessen Kfz-Haftpflicht zu informieren beziehungsweise die des Fahrzeughalters. Ist ein anderer Autofahrer für den Unfall verantwortlich, übernimmt dessen Versicherung die Kosten. "Und selbst, wenn der Autofahrer den Unfall nicht verschuldet hat, etwa bei einem unerkannten Defekt am Fahrzeug, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Gefährdungshaftung", ergänzt die Expertin.

Kosten müssen alle tragen

Allerdings gibt es auch Fälle, bei denen der Fahrer oder Halter des Fahrgemeinschaft-Autos mit seinem Privatvermögen haften muss. So kann er bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall (etwa bei einer Trunkenheitsfahrt) von der Versicherung in Regress genommen werden. Auch können eine nicht ausreichende Deckungssumme oder ein nicht abgedeckter Versicherungsfall der Grund sein, dass der Fahrer plötzlich mit hohen Kostenforderungen konfrontiert wird. Daher empfiehlt Anne Kronzucker Fahrgemeinschaften, eine Haftungsbeschränkungserklärung abzuschließen. Mit ihr vereinbaren alle Mitglieder, dass der Fahrer nicht persönlich für Kosten aufkommen muss, die von der Versicherung nicht abgedeckt werden.

Ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte gilt meist als Wegeunfall. Daher sind Insassen einer Fahrgemeinschaft durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt - vorausgesetzt, sie fahren keine Umwege. Die Versicherung übernimmt Behandlungskosten, Verletztengeld und unter Umständen auch eine Rente. Daher sollten Betroffene den Unfall, unabhängig vom Schadensverursacher, nicht nur der Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern auch ihrem Arbeitgeber mitteilen. Dieser informiert dann die Berufsgenossenschaft.

"Bei der Kostenaufteilung müssen die Beteiligten darauf achten, dass der Fahrer nicht unabsichtlich ein Beförderungsunternehmen gründet", warnt die D.A.S.-Juristin. Der Fahrer darf nicht an den Kostenbeiträgen der Kollegen verdienen, auch er muss seinen Anteil übernehmen. Ansonsten gilt der Transport der Mitfahrer als "gewerbliche Mitnahme". Und das würde eine Gewerbeanmeldung, entsprechende Steuern und eventuell sogar einen Personenbeförderungsschein erfordern.

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