Arbeitgeber muss bei Kündigung Spesenbetrug nachweisen

Köln · Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Spesenbetrugs kündigen, muss er das Fehlverhalten beweisen können. Ansonsten ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 3 Sa 239/10).Der Vertriebsleiter einer Firma, die türkische Teppiche vertreibt, hatte die Kündigung erhalten.

Der Mann verdiente monatlich rund 12 800 Euro brutto. Der Arbeitgeber warf ihm vor, die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Herrenbekleidung genutzt zu haben. Auch seien Ausgaben, die für einen Kunden getätigt worden seien, nicht korrekt abgerechnet worden. Gleichzeitig stand fest, dass der Mitarbeiter seine Spesen immer pauschal abgerechnet hatte, ohne einzelne Belegnachweise zu führen und die konkreten Ausgaben zu benennen.

Seine Klage gegen die Kündigung hatte Erfolg. Es liege kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, so das Gericht. Der Mann konnte nachweisen, mit der Firmenkreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Geschäftskunden erworben zu haben. Daneben hatte er Kundenrechnungen zu Lasten des Arbeitgebers übernommen, denen jedoch konkrete Leistungen des Kunden gegenüberstanden. Diese Angaben konnte die Firma nicht widerlegen. Sie wurde zudem für die bisherige Praxis der Spesenabrechnung gerügt.

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