Webseiten-Betreiber müssen Verlinkungen auf andere Seiten prüfen

Hamburg · Links sind nicht Schall und Rauch: Wer als Webseiten-Betreiber nahelegt, dass er sich mit verlinkten Inhalten identifiziert, muss unter Umständen für diese haften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor (Az.: 6 U 49/13). Der Link auf eine Startseite genüge aber im Allgemeinen noch nicht, um anzunehmen, dass sich der Linksetzer einen eventuell problematischen Inhalt auf Unterseiten des fremden Internetauftritts zu eigen macht.

Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

In dem Fall warb ein Arzt mit alternativmedizinischem Angebot auf seiner Online-Plattform für eine spezielle Form der Akupunktur in seiner Praxis. Außerdem verlinkte er für weiterführende Informationen zur Startseite eines Forschungsverbandes, der sich mit der Akupunktur-Methode beschäftigt. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen klagte daraufhin gegen den Arzt mit der Begründung, dass die verlinkte Internetpräsenz Unterseiten enthalte, die zweifelhafte Aussagen zu Anwendungsgebiet und Wirkung der Akupunktur-Methode mache.

In zweiter Instanz wurde die Klage allerdings abgewiesen. Denn die Richter glaubten nicht, dass der Arzt böswillig in der Absicht handelte, Verbraucher durch die umstrittenen Aussagen auf der verlinkten Internetseite in die Irre zu führen. Das gelte insbesondere, weil er die Wirkung der Methode mit Ergebnissen aus anderen Forschungsberichten habe belegen können und weil der Link mit entsprechender Ankündigung nur auf die Startseite des Forschungsverbandes führte. Außerdem habe der Arzt den Link auch sofort nach der erstinstanzlichen Abmahnung entfernt.

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