Kein Unterschied bei Gutscheinen und Guthabenkarten Befristung auch bei Guthabenkarten

Berlin · () Da eine digitale Guthabenkarte, mit der Games, Apps, Musik, Filme oder E-Books bei Amazon, im Google Play Store oder auf Spieleplattformen wie Steam bezahlt werden können, im Grunde ein Gutschein wie jeder andere ist, darf sie auch zeitlich befristet sein, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Diese Frist steht in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Zu knapp, nur etwa ein Jahr, darf der Zeitraum aber nicht bemessen sein. In diesem Fall kann auch danach noch die Einlösung verlangt werden. Bei zu kurzer Frist gilt ein Gutschein dann bis zur Verjährung, das sind allgemein drei Jahre. Die gelten auch, wenn keine Befristung genannt wird.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort