Arbeitsrecht Arbeitnehmer können Kosten fürs Homeoffice geltend machen

Berlin · () Viele Beschäftigte arbeiten im Moment von zu Hause aus. Einige dürften dabei den eigenen PC und das private Telefon nutzen. Was die Frage aufwirft: Müssen sie das eigentlich?

  Arbeitnehmer können sich Kosten im Homeoffice erstatten lassen.

Arbeitnehmer können sich Kosten im Homeoffice erstatten lassen.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

„Niemand ist verpflichtet, seine private Hardware für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen“, sagt der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck. Dabei spiele es keine Rolle, ob es eine dienstliche Vereinbarung zum Homeoffice oder eine mündliche Absprache gibt. Der Arbeitgebers müsse für die notwendigen Voraussetzungen sorgen.

Einfach die Arbeit zu verweigern, weil kein Dienstgerät zu Verfügung steht, kann unter Umständen Probleme bringen. In einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz kann dem Arbeitnehmer gekündigt werden. Auch in einem Unternehmen, in dem er Kündigungsschutz genießt, könnte eine Weigerung langfristig für Spannungen sorgen. „Man sieht sich im Arbeitsverhältnis immer wieder“, gibt der Arbeitsrechtler zu bedenken.

Wer seinen PC zu Hause mit jemandem teilen muss, sollte in jedem Fall mit der Firma reden, erklärt Bredereck. Eine Option könne sein, einen Laptop selbst zu bestellen und sich die Ausgaben vom Unternehmen erstatten zu lassen.

Für Aufwendungen habe der Arbeitnehmer prinzipiell einen Erstattungsanspruch, so Bredereck. In der Praxis handele es sich vor allem um Kosten für Strom und Arbeitsmaterialien, die der Arbeitnehmer belegen müsse. Für Ausgaben wie die Internet-Flatrate, die ohnehin anfallen, muss der Arbeitgeber nicht aufkommen, erklärt der Deutsche Anwaltverein.

Ein praktisches Problem ist, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel nicht das volle Arbeitspensum oder die gewohnte Qualität liefern kann, weil er seinen Rechner mit jemandem teilt. Denn Leistung zu bringen, liege erstmal in der Verantwortung des Arbeitnehmers, stellt Bredereck klar. Lassen die Umstände die gewohnte Leistung nicht zu, sollte man das seinem Chef nachweisbar mitteilen, idealerweise per E-Mail. Dann müsse der Arbeitgeber nach Lösungen suchen oder das eingeschränkte Arbeitspensum akzeptieren.

Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit privater Hardware und Homeoffice ist der Datenschutz – etwa dann, wenn Betriebsgeheimnisse nicht für die Augen der Familie gedacht sind, der Rechner aber für alle zugänglich und der Bildschirm für alle sichtbar ist. Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer seinen Chef in Kenntnis setzen, empfiehlt Bredereck, und zwar am besten per E-Mail. Mit der Information an das Unternehmen ist der Beschäftigte seiner Pflicht nachgekommen und muss keine Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen firmeninterne Datenschutzrichtlinien fürchten.

(dpa)
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