Reparaturen mit dem Vermieter vereinbaren Was bei Reparaturen in der Wohnung gilt

Hamburg · Bei auftretenden Schäden muss der Mieter den Vermieter informieren. Dieser ist dann dafür zuständig, die nötigen Schritte zu veranlassen.

 Kleinere Instandhaltungen kann auch der Mieter selbst ausführen. 

Kleinere Instandhaltungen kann auch der Mieter selbst ausführen. 

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Es sind die kleinen Ärgernisse des Alltags, die einem manchmal besonders zu schaffen machen: Der Wasserhahn tropft, das Fenster lässt sich nicht mehr richtig schließen, die Klingel an der Wohnungstür ist defekt. Bei all diesen Vorkommnissen stellt sich eine Grundsatzfrage: Wer ist in einer Mietwohnung für die Reparatur solcher Dinge zuständig? Und wo liegt die Grenze zwischen einer Kleinreparatur und einer normalen Instandhaltung?

Grundsätzlich gilt: Für die Instandhaltung der Mietwohnung ist an sich der Vermieter zuständig. Der Mieter muss ihn allerdings über auftretende Mängel oder Defekte informieren. Im Anschluss hat sich der Vermieter dann selbst um die unverzügliche Beseitigung beziehungsweise Reparatur des aufgetretenen Mangels zu kümmern. „Kleinere Instandhaltungen können aber vertraglich auch dem Mieter auferlegt werden“, sagt Siegmund Chychla, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg. Allerdings darf nicht jede kleine Reparatur auf den Mieter abgewälzt werden. „Infrage kommen nur Reparaturen an Gegenständen, auf die der Mieter häufig und direkten Zugriff hat, also beispielsweise ein tropfender Wasserhahn, ein kaputter Lichtschalter oder eine defekte WC-Spülung“, betont Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Und es gibt ausdrücklich auch Obergrenzen für die Kosten.

„Das ist nicht ganz exakt geregelt“, erklärt Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein. „Eine Faustformel besagt, dass die Mieter über ein Jahr hinweg nicht mehr als eine Monatsmiete für Kleinreparaturen aufwenden müssen. Und eine einzelne Reparatur darf nicht wesentlich teurer sein als 100 Euro“, sagt die Expertin. „Sollten die Kosten höher sein als diese Obergrenze, dann muss der Mieter gar nichts bezahlen“, ergänzt Happ. In diesem Fall muss der Vermieter die gesamten Reparaturkosten alleine übernehmen.

Was kann man jedoch tun, wenn der Vermieter die Bezahlung einer Reparatur verlangt? Siegmund Chychla rät, Mieter sollten die Rechnung nicht ohne eine ausführliche Prüfung begleichen. „Weil die Reparaturen grundsätzlich vom Vermieter zu zahlen sind, sollte der Mieter im ersten Schritt zunächst nachfragen, worauf der Vermieter seine Forderung stützt“, rät Chychla. Oft werden auch Dinge in Rechnung gestellt, auf die der Mieter keinen direkten und regelmäßigen Zugriff hat. Oder die Höchstgrenze für Kleinreparaturen wird überschritten.

Zu den geltenden Regeln gehört auch, dass Kleinreparaturklauseln Mieter nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Das wäre jedoch dann der Fall, wenn sich zum Beispiel der Mieter an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag beteiligen soll. „In solchen Fällen entfallen die ungültigen Klauseln ersatzlos, und der Mieter muss gar nichts zahlen“, erklärt Chychla in diesem Zusammenhang. Und eine andere grundsätzliche Frage stellt sich auch noch: Ist es ratsam, als Mieter Kleinreparaturen selbst zu erledigen?

Grundsätzlich nicht, meint Chychla. Das fange schon damit an, dass es dem Mieter in vielen Fällen an der Fachkenntnis fehle, um den aufgetretenen Schaden sachgemäß zu erledigen. Hinzu kommt, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter in Gewährleistung für die fachgerechte Ausführung der Reparatur zu angemessenen Kosten kommt. „Eine Klausel, die Mieter zur Ausführung von Reparaturen verpflichtet, ist ohnehin unwirksam.“

Es gilt immer: „Der Mieter ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um größere Schäden im Haus oder in der Wohnung zu verhindern“, sagt Happ. Erreicht er in einer Notsituation den Vermieter nicht, kann der Mieter die Reparatur sofort selbst in Auftrag geben.

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