Stau oder Unwetter gelten nicht als Entschuldigung

Berlin · Die U-Bahn fällt ersatzlos aus, oder auf der Autobahn ist wieder mal Stau: Immer pünktlich auf der Arbeit zu sein, kann schwierig sein. Doch in den allermeisten Fällen ist das in erster Line das Problem des Mitarbeiters.

Arbeitnehmer sind selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz sind. Das gilt auch an Tagen, an denen das gar nicht so leicht umzusetzen ist - etwa, weil ein Streik, Stau oder Sturm den Weg zur Arbeit beschwerlich machen. Dann gilt grundsätzlich: Für die Zeit, die der Mitarbeiter zu spät kommt, muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin .

Nur wenige Ausnahmen

Es gibt Ausnahmen, beispielsweise, wenn im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Bei manchen Arbeitsplätzen hat es der Mitarbeiter nicht in der Hand, ob er pünktlich erscheinen kann. Das gilt zum Beispiel bei Arbeitsplätzen auf Öl-Plattformen vor der Küste oder bei Tätigkeiten auf Inseln.

Hier kann etwa starker Wind oder eine Flut verhindern, dass Berufstätige pünktlich sind. Bei diesen Jobs trägt ausnahmsweise der Arbeitgeber das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass er den Mitarbeiter auch dann bezahlen muss, wenn der gar nicht im Einsatz ist.

Über die Lohnkürzung hinaus droht Mitarbeitern beim Zuspätkommen im schlimmsten Fall sogar eine Abmahnung. Das ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn Arbeitnehmer das Zuspätkommen verursacht haben. Bei Ereignissen, die nicht vorhersehbar sind wie ein Streik oder Sturm, ist das nicht der Fall. Ist auf einer Strecke jedoch immer Stau, ist es Sache des Mitarbeiters dafür zu sorgen, dass er pünktlich kommt. Grundsätzlich liegt das sogenannte Wegerisiko beim Arbeitnehmer.

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