Arbeitgeber darf vereinbarte Heimarbeit nicht einseitig beenden

Düsseldorf · Vereinbart der Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter Heimarbeit , kann er eine entsprechende Klausel später nicht ohne weiteres einseitig kündigen. Er muss vielmehr auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen.

Außerdem braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats bevor er die Heimarbeit beenden kann. Darauf weist der Bund-Verlag hin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf .

In dem verhandelten Fall hatte der Firmenkundenbetreuer einer Bank geklagt. Seit 2005 arbeitete er 40 Prozent von zu Hause aus. Im Herbst 2013 verhandelten die Parteien ohne Ergebnis über die Aufhebung des Arbeitsvertrags. Im Anschluss daran kündigte der Arbeitgeber die Vereinbarung zur Heimarbeit , ohne den Betriebsrat anzuhören. Der Mitarbeiter wehrte sich und wollte weiter von zu Hause aus tätig sein. Seiner Ansicht nach wollte sein Chef ihn mit der Vereinbarungskündigung bestrafen, weil er das Unternehmen nicht verlassen wollte.

Die Richter gaben dem Mann Recht. Eine Vereinbarung, die es dem Arbeitgeber erlaubt, die Heimarbeit voraussetzungslos zu kündigen, ohne die Interessen des Mitarbeiters zu berücksichtigen, ist unwirksam. Außerdem sei für die Kündigung zwingend die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, so die Richter am Landesarbeitsgericht.

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