Plattformen für Internethandel müssen mit Fiskus kooperieren

München · Internethandel-Plattformen müssen mit der deutschen Steuerfahndung grundsätzlich zusammenarbeiten und Auskunft über die Umsätze und Kontaktdaten ihrer Händler geben. Eine deutsche Tochtergesellschaft könne sich nicht auf Geheimhaltung der Daten berufen, die sie mit dem Mutterhaus in Luxemburg vereinbart habe, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil.

Betroffen sind professionelle Händler und Privatpersonen die auf Plattformen wie Ebay oder Amazon Marketplace Waren anbieten (Az: II R 15/12).

Im umstrittenen Fall wollte die Steuerfahndung von einer Plattform erfahren, welche ihrer Nutzer einen Umsatz von mehr als 17 500 Euro pro Jahr erzielt hatten - mit Adresse und Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der Verkäufe vorgelegt werden, weil ab einem Umsatz von mehr als 17 500 Euro pro Jahr Umsatzsteuer zu zahlen ist. Die deutsche Tochter verweigerte diese Auskunft. Zu Unrecht, wie der BFH entschied.

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