Dauerstreit um die kleine Bierkneipe

Saarbrücken. Das Pendel in Sachen Rauchverbot im Saarland schwenkt zurück. Anfang des Jahres war ein relativ striktes Rauchverbot für Gaststätten in Kraft getreten, das zwei Ausnahmen zuließ. Diese erlaubten das Rauchen in separaten Raucherräumen großer Lokale sowie in kleinen, vom Inhaber mit Hilfe der Familie geführten Kneipen

Saarbrücken. Das Pendel in Sachen Rauchverbot im Saarland schwenkt zurück. Anfang des Jahres war ein relativ striktes Rauchverbot für Gaststätten in Kraft getreten, das zwei Ausnahmen zuließ. Diese erlaubten das Rauchen in separaten Raucherräumen großer Lokale sowie in kleinen, vom Inhaber mit Hilfe der Familie geführten Kneipen. Seit gestern ist das auf die Klage des Wirtes einer Kleinkneipe hin anders. Hier hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes bis auf weiteres eine dritte Ausnahme eingeführt - für Lokale ohne Nebenraum und unabhängig davon, ob sie vom Inhaber geführt werden oder nicht. Dazu heißt es in der offiziellen Pressemitteilung des Gerichts: "In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche darf der Betreiber das Rauchen gestatten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gaststätte über einen abgetrennten Nebenraum verfügt." Allerdings sei "die Befreiung vom Rauchverbot auf solche Gaststätten beschränkt, die lediglich kalte oder einfach zubereitete warme Speisen anbieten". Zudem sei ein solches Lokal als Rauchergaststätte zu kennzeichnen. Mit dieser Argumentation folgten die Saarbrücker Richter weitgehend der Linie, die das Bundesverfassungsgericht und der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz zuvor bereits eingeschlagen hatten. Den Anfang hatte Karlsruhe im Juli gemacht. Damals hatten die Richter über die Rauchverbote in Berlin und Baden-Württemberg, später auch in Bayern, zu entscheiden. Fazit: Grundsätzlich könne ein Landesgesetzgeber ein Rauchverbot zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erlassen. Dies könne auch ein striktes Rauchverbot ohne Ausnahmen sein. Aber wenn es Ausnahmen gebe, dann gelte hier der Grundsatz der Gleichbehandlung. Dabei müssten auch die Bedürfnisse der "getränkeorientierten Kleingastronomie" beachtet werden. Diese könne in ihren kleinen Lokalen gar keinen zusätzlichen Raucherraum einrichten. Also könne man so etwas auch nicht zum Maßstab für ein Rauchverbot machen. Maßstab in diesem Fall sei vielmehr die Größe des Lokals von weniger als 75 Quadratmetern. Dieser Linie folgte im September der Verfassungsgerichtshof in Mainz. Er stellte fest: So lange der Landesgesetzgeber eine Ausnahme für Lokale mit Nebenzimmer festschreibt, muss er eine solche Ausnahme auch für die "getränkeorientierte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten" machen. So sehen das auch die Saarbrücker Richter. Sie hatten gestern über drei Fälle zu entscheiden. Darunter der eines "Shisha-Cafés", in das die Gäste gehen, um Wasserpfeife zu rauchen. Hier wollten vier der acht Richter ebenfalls eine Ausnahme vom Rauchverbot zulassen, die anderen vier nicht. Damit wurde diese Beschwerde abgewiesen. Das Gleiche galt für die Klage eines Wirtes mit einem Lokal vom mehr als 75 Quadratmetern.

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