BGH: Keine Sicherungsverwahrung für Totschläger
Karlsruhe. Verurteilte Straftäter können nur noch dann nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn es sich um hoch gefährliche Psychopathen handelt. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gestern bekräftigt
Karlsruhe. Verurteilte Straftäter können nur noch dann nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn es sich um hoch gefährliche Psychopathen handelt. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gestern bekräftigt. Konkret entschied der BGH, dass gegen einen lange Jahre inhaftierten Straftäter aus Bayern, der wegen Totschlags an seiner Ehefrau und an seiner späteren Freundin verurteilt wurde, nicht nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet werden darf. Dies sei nur möglich, wenn von einem an einer psychischen Störung leidenden Straftäter eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltdelikte drohe. Dies sei bei dem heute 56-Jährigen nicht der Fall. dapd