Sicherungsverwahrung kann zur Bewährung ausgesetzt werden

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Aussetzen einer nicht rückwirkend angeordneten Sicherungsverwahrung auf Bewährung erlaubt

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Aussetzen einer nicht rückwirkend angeordneten Sicherungsverwahrung auf Bewährung erlaubt. Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung mit der letzten Verurteilung angeordnet wurde, müssen demnach nicht sofort entlassen werden, wenn die Bewährungsfrist und einige weitere Monate Haft zum Zwecke der Entlassungsvorbereitung ihrer sozialen Wiedereingliederung dienen, wie das Gericht in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschied (AZ: 2 BvR 15509/11).Mit dem Beschluss scheiterte die Klage eines mehrfach vorbestraften Täters. Das Oberlandesgericht Hamm hatte seine über sechsjährige Sicherungsverwahrung im Juni zur Bewährung ausgesetzt, da die Verfassungshüter die Regelungen zur Sicherungsverwahrung im Mai insgesamt gekippt und Übergangsreglungen erlassen hatten.

Karlsruhe billigte nun die vom Oberlandesgericht Hamm angeordnete Bewährungsfrist ebenso wie die fünfmonatige Vorbereitungszeit des Klägers auf die Freiheit. Nur Täter, bei welchen die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet worden war, hätten wegen des Verbots der Doppelbestrafung Anspruch auf sofortige Entlassung. afp

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort