BGH entlässt Bankräuber aus der Sicherungsverwahrung

Karlsruhe. Ein Bankraub mit Schreckschusspistole ist keine schwere Gewalttat, wegen der ein Straftäter nach Verbüßung seiner Haft in Sicherungsverwahrung gehalten werden darf. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. 2 StR 305/11). Der BGH setzte damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, das die bisherigen Regelungen zur Sicherungsverwahrung für nichtig erklärt hatte

Karlsruhe. Ein Bankraub mit Schreckschusspistole ist keine schwere Gewalttat, wegen der ein Straftäter nach Verbüßung seiner Haft in Sicherungsverwahrung gehalten werden darf. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. 2 StR 305/11). Der BGH setzte damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, das die bisherigen Regelungen zur Sicherungsverwahrung für nichtig erklärt hatte. Seither dürfen Straftäter nur noch in Ausnahmefällen in Sicherungsverwahrung gehalten werden, wenn eine konkrete Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte droht. Banküberfälle mit Schreckschusspistolen zählen nicht dazu - auch wenn die Tat juristisch als "schwerer Raub" zu werten ist. dpa

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