Gerichte urteilen unterschiedlich Haustür muss nachts nicht zwingend abgeschlossen sein

Berlin · (dpa) Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass die Haustür ­eines Mehrfamilienhauses nachts abzuschließen ist. Viele Mietverträge oder Hausordnungen enthalten dennoch nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) Klauseln, die Mieter verpflichten, beispielsweise ab 22 Uhr die Haustür zu verschließen.

Die Gerichte urteilen unterschiedlich: Das Landgericht Köln hielt die Regelung, wonach die Erdgeschossmieter die Haustür im Winter ab 21 Uhr und im Sommer ab 22 Uhr zusperren müssen, für wirksam (Az.: 1 S 201/12). Das Amtsgericht Hannover erklärte, dass Mietvertrag und Hausordnung vorgeben dürften, dass die Haustür aus Sicherheitsgründen nachts verschlossen werden muss (Az.: 144 C 8633/06).

Dagegen erklärte das Amtsgericht Köln, es könne keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben (Az.: 203 C 319/16). Das Landgericht Frankfurt hob den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung auf, wonach die Haustür zwischen 22 und 6Uhr abzuschließen sei. Durch das Abschließen der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird (Az.: 2-13 S 127/17).

Dies schränke die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, weil gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, dass jeder Bewohner einen Schlüssel griffbereit mit sich führe.

Die widerstreitenden ­Interessen könnten nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes durch ein Haustürschließsystem mit einem Schnapp- oder Panikschloss unter einen Hut gebracht werden, das ein Verschließen der Haustür zulässt, auf der Innenseite aber ein Öffnen der Tür ohne Schlüssel ermöglicht.

(dpa)
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