PID - was ist erlaubt? Heikles Verfahren um befruchtete Eizellen

Ansbach · Strenge Gesetze regeln in Deutschland den Umgang mit Embryonen. Warum das so ist, zeigt nicht zuletzt die jüngste Schocknachricht aus China. Dort behauptet der Forscher He Jiankui, die ersten genmanipulierten Menschen erschaffen zu haben, indem er Embryonen vor dem Einpflanzen in den Mutterleib genetisch veränderte.

Wer in Deutschland menschliche Keimzellen verändert, dem drohen bis zu fünf Jahren Gefängnis. Nur unter besonderen Umständen darf ein Embryo vor dem Einpflanzen überhaupt genetisch untersucht werden (Präimplantationsdiagnostik, PID). Entweder muss das Risiko schwerer Erbkrankheiten bestehen – oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt. Ethikkommissionen entscheiden darüber, ob eine Untersuchung erlaubt ist.

Das Münchner Labor Synlab will diese Regelung nicht hinnehmen und streitet vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dafür, bestimmte Untersuchungen durchführen zu dürfen, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen. Die Stadt hat das untersagt. Gestern befasste sich das Gericht mit dem Fall, ein Urteil soll am Montag verkündet werden. Das Gericht beabsichtigt allerdings, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen – zu grundsätzlich sei die Bedeutung.

Synlab begründet die Klage damit, dass die sogenannten Trophektodermbiopsien, um die es vor Gericht geht, gar nicht unter das Embryonenschutzgesetz fallen. Bei der Untersuchung würden nicht dem Embryo direkt Zellen entnommen, sondern dem umgebenden Gewebe. „Es geht nicht um PID im engen Sinne“, sagt Laborleiterin Claudia Nevinny-Stickel-Hinzpeter. Erblich belastete Zellen sollten nicht aussortiert werden, es werde lediglich untersucht, ob eine Zelle sich überhaupt einnisten kann und die Frau schwanger wird. Das sei vor allem für Frauen ab 35 wichtig. Denn die hätten „ein dramatisch hohes Risiko, dass ihre Kinderwunschbehandlungen scheitern“.

Von einem „Trick“ spricht dagegen der Medizinethiker Georg Marckmann. Das Gesetz sei aber tatsächlich offen für Interpretationen. „Es kann durchaus ethisch vertretbar sein, weitere Anwendungen der PID zuzulassen. Dies sollte dann aber über eine Ergänzung und nicht Umgehung der rechtlichen Regelung erfolgen.“ Die Vize-Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Claudia Wiesemann, würde es begrüßen, wenn die „bürokratische Prozedur“ vor einer PID erleichtert würde. Denn in der Regel seien die Familien, die die Anträge stellen, durch ein schwer behindertes Kind oder mehrere Fehlgeburten schon belastet. „Diesen Paaren sollte man ihre Situation durch ein aufwendiges Verfahren und hohe finanzielle Gebühren nicht noch schwerer machen.“

Wie viele Anträge auf eine PID bei den fünf Ethikkommissionen in Deutschland gestellt werden, wird nicht zentral erfasst. Wiesemann geht von 300 bis 400 Fällen im Jahr aus. Ein Großteil davon kommt vor die bayerische Kommission, weil dort viele PID-Zentren ihren Sitz haben. Sie hat im Vorjahr über 155 Fälle entschieden und zwölf der bis zu 5000 Euro teuren Anträge abgelehnt. Zum Vergleich: Die PID-Kommission Nord listet für das vergangene Jahr 20 Anträge auf, von denen einer abgelehnt wurde.

„Es kann zum Problem werden, dass die Kommissionen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich entscheiden und es keine übergeordnete Instanz gibt – also auch keine Möglichkeit zur Berufung“, sagt Wiesemann. In vergleichbaren Fällen habe die bayerische Kommission beispielsweise strenger geurteilt. Die Gefahr uneinheitlicher Entscheidungsstandards sieht auch Marckmann. Eine bundesweit zuständige Kommission wäre konsequent, meint er. „Aber sie wäre auch ein Bürokratiemonster.“

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