Betriebsausgaben Tagesmütter dürfen höhere Steuerpauschalen geltend machen

Berlin · Kinder in einer Tagespflege werden umsorgt, verpflegt und bespaßt. Für die oft selbstständigen Tagesmütter fallen dabei ordentliche Kosten an. Seit 2023 dürfen mehr davon pauschal abgesetzt werden.

Ob für Bauklötze, Einrichtung oder Verpflegung: Für die Betreuung von Kindern fallen bei selbstständigen Tagesmüttern ordentliche Kosten an. Einige davon dürfen pauschal abgesetzt werden.

Ob für Bauklötze, Einrichtung oder Verpflegung: Für die Betreuung von Kindern fallen bei selbstständigen Tagesmüttern ordentliche Kosten an. Einige davon dürfen pauschal abgesetzt werden.

Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Selbstständige Tagesmütter, die Kinder im Rahmen einer Kindertagespflege in ihrer eigenen Wohnung betreuen, werden seit diesem Jahr besser steuerlich entlastet.

Sie dürfen anstelle der tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 400 Euro je Kind und Monat steuerlich geltend machen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler mit Verweis auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Bislang lag die Pauschale bei 300 Euro.

Die Pauschale hängt an der Betreuungszeit

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der vollen Pauschale ist eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit ab, muss die Pauschale zeitanteilig berechnet werden. Für die Hälfte der Betreuungszeit eines Kindes gibt es dann auch nur noch die Hälfte der Pauschale.

Anstelle der Pauschale können selbstständige Tagesmütter auch weiterhin die tatsächlichen Kosten für die Kindertagespflege geltend machen. Wer also etwa für Nahrungsmittel, Ausstattung, Beschäftigungsmaterialien, Miet- und Betriebskosten, Fahrtkosten und Freizeitgestaltung höhere Aufwendungen hat, sollte statt der Pauschale diese ansetzen. Dann ist allerdings ein Nachweis erforderlich.

© dpa-infocom, dpa:230530-99-876993/3

(dpa)
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