Verbraucherrechte Wenn reservierte Tische leer bleiben

Berlin · Gastronomen ärgern sich, wenn Gäste, die sich angemeldet haben, nicht kommen. Manche Restaurants fordern bereits Schadenersatz. In bestimmten Fällen ist das sogar zulässig. Doch auch die Gäste haben bei schlechtem Service Rechte.

 Wer eine Reservierung im Restaurant ohne Absage platzen lässt, muss unter Umständen Schadenersatz zahlen. Allerdings muss der Gastronom beweisen können, dass ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Wer eine Reservierung im Restaurant ohne Absage platzen lässt, muss unter Umständen Schadenersatz zahlen. Allerdings muss der Gastronom beweisen können, dass ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

(dpa/red) Dass im Hasenfilet noch eine Schrotkugel steckte, konnte der Gast des Restaurants natürlich nicht wissen und biss ins Fleisch. Danach hatte er einen Zahn weniger, bekam vor Gericht aber Schmerzensgeld zugesprochen.

Nicht immer geht es bei Streitigkeiten im Restaurant um solche körperlichen Schäden. Oft sind es lange Wartezeiten oder lauwarme Speisen, die Gäste verärgern. Gastronomen wiederum sind zornig, wenn Reservierungen platzen. Manche Restaurants bitten dann sogar zur Kasse. Für eine verbindliche Reservierung müssen Gäste eine Kreditkartennummer angeben. Wird die Reservierung ohne Absage nicht wahrgenommen oder weniger als 48 Stunden vor dem Termin storniert, wird eine Gebühr im zwei- bis dreistelligen Bereich fällig.

Aufwand für das Restaurant

Stefanie Heckel vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband erklärt, wenn Gäste eine Reservierung ohne Absage einfach nicht wahrnähmen, seien sie sich oft nicht bewusst, was für ein Aufwand die Planung der Reservierungen für ein Restaurant bedeute. Für bestimmte Restaurants seien leere Tische besonders ärgerlich, zum Beispiel Lokale mit nur wenigen Plätzen oder einem sehr hochwertigen Angebot, sagt Heckel.

Bleiben die Gäste trotz Reservierung fern, was als No-Show bezeichnet wird, steht dem Gastronom generell ein Schadenersatz zu. Das ist unter Juristen unstrittig. Allerdings kommt es nach Ansicht der Rechtsanwältin Katia Genkin aus Düsseldorf auch darauf an, wie genau die Reservierung besprochen war.

Gastronom muss Schaden beweisen

„Wer Schadenersatz haben will, muss seinen Schaden beweisen können. Wurde einfach ein Tisch für zehn Leute reserviert, könnte es auch sein, dass die zehn Gäste den ganzen Abend nur jeweils ein Glas Mineralwasser konsumiert hätten“, sagt Genkin. „Entsprechend gering wäre die Basis, um einen entgangenen Gewinn zu berechnen. Anders sieht es aus, wenn für zehn Gäste ein bestimmtes Menü zu einem festen Preis vereinbart wurde.“

Allerdings habe der Gastronom eine Schadenminderungspflicht. Er müsse sich bemühen, anderweitig den Tisch vollzukriegen, erläutert Katia Genkin.

Ärger über lange Wartezeiten

Doch nicht nur eine geplatzte Reservierung kann im Rechtsstreit enden. Ein weiterer Grund für Ungemach ist, wenn das Essen lange auf sich warten lässt. 30 Minuten sollte ein Gast hinnehmen. Danach kann man eine Frist von 10 bis 15 Minuten setzen.

Kommt bis dahin immer noch nichts, ist es möglich, seine Bestellung zurückzunehmen oder am Ende weniger zu zahlen. Eine Minderung von 30 Prozent auf die Speisen hat etwa das Landgericht Karlsruhe für angemessen erachtet, weil Gäste eineinhalb Stunden darauf warten mussten (Az.: 1 S 196/92, siehe Info-Kasten).

Ersatz für runzeligen Salat

Angebrannte Kartoffeln oder lauwarme Süppchen kann der Gast reklamieren. Das muss er aber sofort machen und nicht erst, wenn er aufgegessen hat. Sind Speisen ungesund, haben Gäste unter Umständen Schmerzensgeldansprüche. So bekam ein Mann 500 Euro zugesprochen, weil er sich an einer Schrotkugel im Wildhasenfilet einen Zahn ausgebissen hatte (Amtsgericht Waldkirch, Az.: 1 C 397/99).

Der Verbraucherzentralen-Bundesverband erklärt, bei einer Reklamation müsse der Wirt zunächst den Mangel beheben oder das Essen gegen ein einwandfreies Gericht umtauschen. Das noch rohe Steak müsse der Koch also durchbraten und den runzligen Salat vom Vortag gegen einen frisch zubereiteten austauschen. Klappt das nicht, weil zum Beispiel kein frisches Grünzeug mehr da ist, oder weigert sich der Wirt, kann der Gast als nächsten Schritt den Preis herabsetzen, sofern er überhaupt noch weiteressen will. Wem der Appetit endgültig vergangen ist, darf das Essen ohne Bezahlung zurückgehen lassen.

Die Rückgabe des Essens ist auch noch möglich, wenn sich der Mangel erst später zeigt. Kommt beispielsweise eine Raupe in der Salatbeilage oder ein Glassplitter im Kompott in der bereits zur Hälfte geleerten Schüssel zum Vorschein, ist der Gast allerdings verpflichtet, für den schon verzehrten, einwandfreien Teil des Gerichtes zu zahlen.

Das Märchen von der Zechprellerei

Wollen unzufriedene Gäste das Restaurant verlassen, ohne zu zahlen, drohen Gastwirte mitunter mit einer Anzeige wegen Zechprellerei. Den Straftatbestand gibt es in Deutschland aber nicht. In Betracht kommt allerdings der Vorwurf des Betruges. Zudem kann ein Gastwirt von der Polizei die Personalien feststellen lassen und einen Gast vor dem Zivilgericht verklagen, wenn dieser nicht bezahlt hat. Strafbar verhält man sich jedoch nur, wenn man schon beim Bestellen beabsichtigt hat, nicht zu bezahlen.

Ewig warten muss man auch auf seine Rechnung nicht, erklärt der Verbraucherzentrale-Bundesverband. Reagiere der Kellner auf mehrmalige Bitten nicht, sollte man an der Theke bezahlen. „Wer das Lokal ohne zu zahlen wütend verlässt, sollte wenigstens Name und Anschrift hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung zuschicken kann.“

Für Garderobe wird nicht gehaftet Selbst nach dem Bezahlen kann es noch böse Überraschungen geben. Für einen gestohlenen Mantel zum Beispiel haftet der Wirt nicht, wenn der Gast die Garderobe von seinem Tisch aus sehen konnte. Ist es dagegen nicht möglich, einen Blick auf das abgelegte Kleidungsstück zu werfen, muss der Wirt für den Verlust einstehen. Das gilt auch dann, wenn er seine Haftung durch ein Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ ausgeschlossen hat, erklären die Verbraucherzentralen.

Stolpert der Gast an der Tür oder rutscht aus, hat er in der Regel Pech gehabt. Er kann den Inhaber dafür nicht verantwortlich machen. Vor besonderen Gefahren muss der Wirt jedoch warnen: vor einer Schwelle an der Tür oder einem zu glatt gebohnerten Fußboden. Tut er das nicht, ist er schadenersatzpflichtig.

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