Erbrecht Testament gilt trotz Schmerzmittel

Koblenz · Sohn klagt gegen Erbvertrag, den sein schwer kranker Vater unterschrieben hat.

(dpa) Schließt ein Erblasser, der erhebliche Mengen von Schmerzmitteln eingenommen hat, zwei Tage vor seinen Tod einen Erbvertrag ab, ist dieser dennoch wirksam. Um dem Vertrag zuzustimmen, reicht es, wenn der Erblasser dem Notar zunickt statt zu sprechen und dann unterschreibt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 1 U 1198/17).

Ein Vater hatte zunächst seinen Sohn als Alleinerben eingesetzt. Als er 45 Jahre später im Sterben lag, besuchte ihn seine Ehefrau mit einem Notar im Hospiz, um einen neuen Erbvertrag aufzusetzen, in dem sich die beiden Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Beim ersten Besuch stand der Mann unter starken Schmerzmitteln und war kaum ansprechbar. Am nächsten Tag war die Dosis zwar nur leicht reduziert worden, der Notar hielt den Mann aber für geistig hinreichend klar und las ihm den neuen Erbvertrag vor. Der Mann nickte und unterzeichnete. Zwei Tage später verstarb er.

Der Sohn argumentierte, der neue Erbvertrag sei unwirksam, da sein Vater nicht mehr bei Sinnen gewesen und die Unterschrift nicht seine sei. Er verwies auf die Notizen der Ärzte, die den Mann mehrfach nachts als desorientiert bezeichneten, und legte eine 50 Jahre alte Unterschrift vor. Diese zeichnete sich durch gleichmäßig verlaufenden runde Linien aus, was bei der neuen Unterschrift nicht der Fall war.

Die Richter erklärten, die Dosis an Schmerzmitteln sei nicht so hoch gewesen, dass sie den Vater erheblich geistig einschränken konnte. Zudem sei es nicht ungewöhnlich, dass ältere, schwer kranke Patienten nachts verwirrt seien, tagsüber aber fit. Der Notar und mehrere Zeugen hatten den Mann als geistig klar beschrieben. Zudem stützten sich die Richter auf ein entsprechendes medizinisches Gutachten.

Dass der Vater zur Zustimmung nur nickte und nicht sprach, schadet nach Ansicht der Richter nicht. Dies reiche bei notariellen Verträgen, wenn das Dokument unterschrieben werde. Es sei davon auszugehen, dass der Vater den Erbvertrag selbst unterschrieben hat. Dies habe der Notar bestätigt.

Eine 50 Jahre alte Unterschrift, die anders als die jüngste aussehe, sei kein Indiz für eine Fälschung. Es sei zu berücksichtigen, dass die Unterschrift des Mannes durch sein Alter, seinen Aufenthalt im Bett und seine Schmerzen verändert sein könne. Die Frau wurde wie im neuen Erbvertrag vorgesehen Alleinerbin.

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