Aus dem Sozialgericht Anrecht auf OP einer Fettschürze

Osnabrück · (dpa) Eine gesetzlich krankenversicherte Frau hatte über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren 46 Kilo abgenommen. Ein Arzt empfahl ihr die Entfernung der Fettschürze. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten ab.

Die Haut sei aufgrund guter Pflege nicht gereizt, eine optische Entstellung sei durch ein Mieder zu kompensieren. Dennoch ließ die Frau sich für 5700 Euro die Hautfalten entfernen und verlangte von ihrer Krankenversicherung, die Kosten zu erstatten. Vorm Sozialgericht Osnabrück bekam sie Recht. Auch wenn keine funktionelle Einschränkung mit Krankheitswert vorgelegen habe, müsse die Kasse zahlen. Auch die Entstellung durch Größe und Aussehen der Fettschürze habe „einen Krankheitswert“, was die OP rechtfertige (Az.: S 42 KR 182/16).

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