Rechte und Pflichten von Mietern

Experten des Landesverbandes Saarland des Deutschen Mieterbundes beantworteten am SZ-Lesertelefon Fragen rund ums Thema Wohnungsübergabe. Dabei konzentrierten sich die Anrufer auf vier zentrale Punkte.

Bis wann kann ich die gekündigte Wohnung übergeben?

Mieterbund: Eine ordnungsgemäße fristgerechte Kündigung wirkt immer zum Ende eines Monats. Der Mietvertrag berechtigt den Mieter bis zur vertraglich festgelegten Mietzeit beziehungsweise bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Benutzung der Mietwohnung. Wenn der Vermieter damit einverstanden ist, dass der Mieter die Wohnung unmittelbar an den Nachmieter übergibt, endet sein Mietverhältnis mit dieser Übergabe.

Ab wann hat der Mieter Anspruch auf die neue Wohnung?

Mieterbund: Mieter haben Anspruch darauf, dass ihnen die zum Monatsersten angemietete Wohnung termingerecht zur Verfügung gestellt und übergeben wird. Das gilt auch dann, wenn der Monatserste auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. Denn Wohnungsmietverträge enden grundsätzlich zum Monatsablauf, so dass Mieter darauf angewiesen sind, die neue Wohnung auch entsprechend zum Monatsersten zu erhalten.

Wie muss die Wohnung übergeben werden?

Mieterbund: Grundsätzlich muss die Wohnung in einem vertragsgerechten Zustand übergeben werden. Hierzu gehört auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Des Weiteren muss die Wohnung schadensfrei und zumindestens besenrein übergeben werden. Wurde zu Mietbeginn eine helle und mit neutralen Farben gestrichene Wohnung an den Mieter übergeben, so muss die Wohnung zum Mietende ebenfalls hell und neutral zurückgegeben werden. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob gegebenenfalls Schönheitsreparaturen zu machen sind.

Was bedeutet "Rückgabe im ordnungsgemäßen Zustand"?

Mieterbund: Die Rückgabe der Wohnung erfordert im Normalfall die vollständige Räumung von Wohnung, Keller und Garage sowie die Rückgabe der Schlüssel in Gänze.

Eine Rückgabe kann der Vermieter nicht verweigern, nur weil der Mieter nicht die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchgeführt hat.

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