Immobilien Grundstückgrenze auch bei Dämmung einhalten
Karlsruhe · Ein Hausbesitzer muss es nicht dulden, wenn ein Nachbar durch eine nachträglich angebrachte Wärmedämmung ein paar Zentimeter die Grundstücksgrenze überschreitet. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: V ZR 196/16). Das gelte auch, wenn der Nachbar seine Fassade nachträglich gedämmt hat, um die Vorschriften der Energieeinsparverordnung einzuhalten.
29.11.2018
, 20:31 Uhr