Immobilien Grundstückgrenze auch bei Dämmung einhalten

Karlsruhe · Ein Hausbesitzer muss es nicht dulden, wenn ein Nachbar durch eine nachträglich angebrachte Wärmedämmung ein paar Zentimeter die Grundstücksgrenze überschreitet. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: V ZR 196/16). Das gelte auch, wenn der Nachbar seine Fassade nachträglich gedämmt hat, um die Vorschriften der Energieeinsparverordnung einzuhalten.

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