Arbeitsrecht Eigenes Werkzeug ist kein Zeichen für Selbstständigkeit

Stuttgart/Berlin · () Ist eine Person wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig, kann das für ein Angestelltenverhältnis sprechen. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az: S 20 R 1936). In dem Fall ging es um einen Kraftfahrzeugmeister.

Er arbeitete in einer Servicewerkstatt, nutzte dort aber sein eigenes Werkzeug. Es gab keine Urlaubsregelung oder Urlaubsvergütung, ebenso wenig war eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart. Allerdings war der Mann ausschließlich für diesen Autoservice tätig. Nach Auffassung des Sozialgerichts war er wie ein Angestellter sozialversicherungspflichtig tätig. Zudem sei er von seinem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Wesentlich sei auch die Eingliederung in die Abläufe der Werkstatt.

(dpa)
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