Arbeitsrecht Arbeitgeber muss erst abmahnen

Berlin · Ein Verstoß gegen Alkoholverbot bei der Arbeit muss nicht gleich den Job kosten.

(dpa) Wer als langjähriger Mitarbeiter trotz eines Verbots in seiner Arbeitspause Alkohol trinkt, kann vom Arbeitgeber deshalb nicht zwangsläufig die Kündigung erhalten. Das gilt selbst dann, wenn die Pausenzeit dabei überschritten und in einer Anhörung das Fehlverhalten geleugnet wurde. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor, auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist. In dem Fall ging es um einen Mann, der seit Anfang der 1980er Jahre in einem Betrieb arbeitet, in dem striktes Alkoholverbot herrscht. In einer Nachtschicht verbrachte der Mann eine Pause mit Kollegen in einer Gaststätte. Dort trank er Alkohol. Außerdem überzog er mit den Kollegen die Pause um rund eine Viertelstunde.

Im Anhörungsgespräch leugnete der Mann den Alkoholkonsum, der ihm aber nachgewiesen werden konnte. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Der Mann klagte – mit Erfolg. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse gewahrt bleiben, entschied das Gericht. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 32 Jahren sei eine verhaltensbedingte Kündigung deshalb nicht gerechtfertigt. Vorher hätte in jedem Fall eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.

(dpa)
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