Steuern sparen mit dem Faktorverfahren

Faktorverfahren: Ehepartner, die beide Arbeitnehmer sind, können ab dem kommenden Jahr für den Lohnsteuerabzug ein neues Verfahren nutzen. Es handelt sich dabei um ein so genanntes Faktorverfahren. Statt die Steuerklassen III und V oder die Steuerklassen IV und IV zu kombinieren, können Verheiratete dann auch die Kombination aus IV und IV mit Faktor wählen

Faktorverfahren: Ehepartner, die beide Arbeitnehmer sind, können ab dem kommenden Jahr für den Lohnsteuerabzug ein neues Verfahren nutzen. Es handelt sich dabei um ein so genanntes Faktorverfahren. Statt die Steuerklassen III und V oder die Steuerklassen IV und IV zu kombinieren, können Verheiratete dann auch die Kombination aus IV und IV mit Faktor wählen. Der Vorteil besteht darin, dass bei jedem der Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften - insbesondere der Grundfreibetrag - schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Kombination III/V auftreten können. Wer das Faktorverfahren im nächsten Jahr anwenden will, kann die Eintragung des Faktors nach Erhalt der Lohnsteuerkarten 2010 bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Leistungen, Betreuungsleistungen: Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen wurde auf 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1200 Euro pro Jahr, verdoppelt. Auch für haushaltsnahe Dienstleistungen - einschließlich Pflegeleistungen - wurde die Förderung ausgeweitet: Sie ist jetzt auf 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro, begrenzt. "Riester-Rente": Wer für das Sparjahr 2007 noch keinen Zulageantrag gestellt hat, kann dies noch bis zum Ende dieses Jahres nachholen. Der Antrag ist bei dem Anbieter, also dem Versicherer, zu stellen.Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind ab 2010 im Grundsatz in voller Höhe steuerlich absetzbar. Die Beiträge zur Krankenversicherung können aber nur insoweit geltend gemacht werden, wie sie die Grundversorgung abdecken. Krankengeld oder Chefarztbehandlung gehören zum Beispiel nicht dazu. Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen werden beim Steuerabzug künftig nicht mehr berücksichtigt. Damit dadurch niemand schlechter gestellt wird als heute, gibt es eine so genannte Günstiger-Prüfung. Demnach werden die Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen bis zu einem Betrag von 1900 Euro bei Arbeitnehmern und 2800 Euro bei Selbstständigen berücksichtigt, wenn dies günstiger ist als nur der Abzug der tatsächlichen Beiträge. red

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