Verwaltungsgerichtshof: Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit

Mannheim/Ulm · Die Alarmbereitschaft eines Feuerwehr-Einsatzleiters ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg als Arbeitszeit zu werten. Damit bekam ein Feuerwehrbeamter recht, der für seine seit 2004 geleisteten Bereitschaftsdienste von der Stadt Ulm Ersatzleistungen haben will, wie das Gericht gestern mitteilte.

Es geht um mehr als 4000 Stunden Freizeitausgleich oder mehr als 70 000 Euro Bezahlung von Überstunden (AZ: 4 S 94/12). Entscheidend für das Gericht war die Verpflichtung des Einsatzleiters vom Dienst (EvD), über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar zu sein, sich immer in der Nähe seines Dienstfahrzeugs aufzuhalten und sich nicht weiter als 20 Kilometer von der Feuerwache zu entfernen.

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