Vollverschleierung Geht es der Burka bei uns jetzt an den Kragen?

BONN (kna) Wenn Politiker nach einem Burka-Verbot rufen, meinen sie eigentlich gar nicht das einteilige Kleidungsstück aus Afghanistan, das hierzulande kaum verbreitet ist, sondern andere Formen der Vollverschleierung von Frauen. Den dunklen Tschador samt Nikab beispielsweise, ein Gesichtstuch mit einem Schlitz für die Augen.

BONN (kna) Wenn Politiker nach einem Burka-Verbot rufen, meinen sie eigentlich gar nicht das einteilige Kleidungsstück aus Afghanistan, das hierzulande kaum verbreitet ist, sondern andere Formen der Vollverschleierung von Frauen. Den dunklen Tschador samt Nikab beispielsweise, ein Gesichtstuch mit einem Schlitz für die Augen.

In Bayern tritt am kommenden Dienstag ein „Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung“ in Kraft. Ab dann ist der Nikab für Beamtinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, an Schulen, Universitäten und in Kindergärten tabu. Nordrhein-Westfalen will ein „allgemeines Vollverschleierungsverbot“ prüfen. In Niedersachsen läuft eine Debatte über ein grundsätzliches Verbot an Schulen – ausgelöst durch den Fall einer 16-Jährigen aus der Nähe von Osnabrück, die seit dem Schuljahr 2013/2014 im Nikab zur Schule kommt.

Klassenzimmer, Gerichtssäle, Polizeikommissariate oder Kindergärten: Frauen in Vollverschleierung könnten theoretisch an all diesen Orten arbeiten. In der Praxis schiebt zumindest den Staatsdienerinnen der im Juni vom Bundestag geänderte Paragraf 34 im Beamtenstatusgesetz einen Riegel vor. Demnach dürfen Beamtinnen und Beamte ihr Gesicht „bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug“ nicht verhüllen, „es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies“.

Die Regelung gelte „aufgrund der Verweisung in Paragraf 71 des Deutschen Richtergesetzes auch für Berufsrichter im Landesdienst“, teilt das bayerische Justizministerium mit. Doch da wird es schon kniffelig. Im Saarland bestehen beispielsweise keine besonderen Vorschriften zum Tragen von Kopftüchern „im Richterbereich“ oder für Staatsanwälte, heißt es aus dem dortigen Justizministerium. Im Koalitionsvertrag habe die schwarz-rote Regierung jedoch vereinbart, „ein Kopftuchverbot für Angehörige der Justiz“ festzuschreiben.

Denn im Justizwesen arbeiten nicht nur Staatsanwälte oder Richter. Was ist mit Schöffen oder Referendarinnen? Oder, mit Blick auf andere Behörden und auf das Bildungswesen: Was ist mit nicht verbeamteten Mitarbeitern? Das baden-württembergische Kultusministerium teilt mit: „Es existieren derzeit keine explizit bundeseinheitlichen Regelungen zur Vollverschleierung.“ Für das eigene Ressort hält ein Sprecher fest: Weil man in Schule oder Kindertagesstätten offene Kommunikation für „unverzichtbar“ halte, sei eine teilweise oder gänzliche Gesichtsverhüllung für die dortigen Mitarbeiterinnen „nicht möglich“.

Mehrere Länderministerien verweisen auf Anfrage entweder auf das Beamtenstatusgesetz oder darauf, dass man für das eigene Ressort keinen landesrechtlichen Regelungsbedarf sehe. Mecklenburg-Vorpommern hat für die Justiz zwar auch keine eigenen Regelungen. Kopftücher als Ausdruck einer Religion verletzten jedoch die Neutralitätspflicht, so ein Sprecher. Darum unterstütze die Justizministerin Verbotsbestrebungen.

In Hessen ist seit 2011 allen Beschäftigten des Landes ausdrücklich untersagt, vollverschleiert zum Dienst zu kommen. Auch Schleswig-Holstein setzt auf ein weitreichendes Verbot, das auch für nicht beamtete Mitarbeiterinnen gilt. In Hamburg ist eine Vollverschleierung an Schulen „grundsätzlich nicht zulässig“. Berlin schließlich verweist auf das „Neutralitätsgesetz“ von 2005. Demnach dürfen bestimmte staatliche Bedienstete keine Kleidungs- und Schmuckstücke tragen, die demonstrativ für eine religiöse oder politische Position stehen. Die Folgen des Gesetzes bekam zuletzt allerdings keine Nikab-Trägerin zu spüren. Sondern eine evangelische Lehrerin, die ein Kreuz an einer Halskette trug.

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