Die neuen Rechte für Bahnkunden

In welchen Fällen muss die Bahn künftig Entschädigung zahlen?Antwort: Ist ein Zug verspätet oder fällt aus, hat der Reisende Anspruch auf Entschädigung. Erreicht der Fahrgast sein Ziel mindestens eine Stunde zu spät, muss das Bahnunternehmen ihm 25 Prozent des Fahrpreises erstatten, bei zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent

In welchen Fällen muss die Bahn künftig Entschädigung zahlen?Antwort: Ist ein Zug verspätet oder fällt aus, hat der Reisende Anspruch auf Entschädigung. Erreicht der Fahrgast sein Ziel mindestens eine Stunde zu spät, muss das Bahnunternehmen ihm 25 Prozent des Fahrpreises erstatten, bei zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent. Auf Wunsch muss die Bahn die Entschädigung bar auszahlen. Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Zielort: Ist also ein erster Zug nur fünf Minuten verspätet und kommt ein Bahnkunde durch einen dann verpassten Anschlusszug über eine Stunde später am Zielort an, erhält er eine Entschädigung. Wird eine Übernachtung notwendig, muss die Bahngesellschaft eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten.Was zahlt die Bahn bisher bei Verspätungen?Antwort: Bislang erstattet die Deutsche Bahn ab 60 Minuten Verspätung nur 20 Prozent des Fahrpreises freiwillig und in Form von Gutscheinen. Gelten die Regelungen in jedem Fall, oder gibt es Ausnahmen?Antwort: Keine Entschädigung muss ein Unternehmen unterhalb einer Bagatellgrenze von vier Euro zahlen. Inhabern von Monats- und Jahreskarten oder der Bahncard-100 müssen die Bahngesellschaften eine "angemessene Entschädigung" zahlen - aber nur bei wiederholten Verspätungen. Das Unternehmen haftet auch nicht, wenn der Grund für die Verspätung nicht im Bahnbetrieb liegt, also beispielsweise bei bestimmten Unfällen. Können Fahrgäste auch von der Reise zurücktreten?Antwort: Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Reisende auch auf die Fahrt verzichten und den kompletten Fahrpreis zurückverlangen. Ebenso kann er die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt beginnen und dann auch eine andere Streckenführung wählen.Welche Regelungen gelten im Nahverkehr?Antwort: Ist abzusehen, dass ein Reisender mindestens 20 Minuten später sein Ziel erreicht, darf er einen anderen Zug nutzen - auch Fernverkehrszüge, soweit diese nicht reservierungspflichtig sind. Ist die fahrplanmäßige Ankunft zwischen null Uhr und fünf Uhr morgens, können Reisende auf ein Taxi umsteigen. Das gilt auch, wenn der letzte fahrplanmäßige Zug ausfällt und sie den Zielort daher nicht mehr vor 24 Uhr erreichen können. Maximal gibt es für den Umstieg aufs Taxi 80 Euro. An wen können sich Bahnkunden im Streitfall wenden?Antwort: Bahnunternehmen müssen Beschwerden von Fahrgästen nach spätestens drei Monaten bearbeitet haben. Zusätzlich soll eine Schlichtungsstelle für Streitfälle zwischen Kunden und Unternehmen eingerichtet werden. Die seit fünf Jahren arbeitende Schlichtungsstelle Mobilität dagegen wird bis Ende November geschlossen, teilte der Verkehrsclub Deutschland (VCD) mit. Das Bundesverbraucherministerium wolle die Stelle nicht weiter fördern. Das Ministerium verhandle aber mit der Bahn über die Fortsetzung der Arbeit der Schlichtungsstelle. afp

HintergrundVerbraucher in Deutschland sind künftig besser vor unerwünschter Telefonwerbung und teuren per Telefon geschlossenen Verträgen geschützt. Der Bundesrat stimmte am Freitag einem Gesetz zu, das höhere Strafen für unerwünschte Werbeanrufe vorsieht und den Angerufenen mehr Rechte gibt. So sollen Verbraucher unter anderem leichter telefonisch geschlossene Verträge widerrufen können. Telefonwerbung ohne die Einwilligung der Verbraucher war zwar auch bislang schon verboten. Das neue Gesetz stellt nun aber klar, dass die Einwilligung vor dem Anruf vorliegen muss. afp

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