Mobile Payment Schnelleres Bezahlen im Vorbeigehen

Berlin · Bargeld ist aus dem Alltag kaum wegzudenken. Geht es jedoch nach dem Willen vieler Anbieter, soll das Smartphone zukünftig den Geldbeutel ersetzen. Welche Vorteile haben Verbraucher davon? Und welche Risiken gibt es?

 Einfach kurz das Handy gezückt – und schon ist der Einkauf erledigt. Immer mehr Anbieter bringen auch in Deutschland mobile Bezahl-Möglichkeiten auf den Markt.

Einfach kurz das Handy gezückt – und schon ist der Einkauf erledigt. Immer mehr Anbieter bringen auch in Deutschland mobile Bezahl-Möglichkeiten auf den Markt.

Foto: dpa-tmn/Franziska Gabbert

Handy raus, ans Kartengerät halten, pling und schon ist der Einkauf bezahlt. So schnell kann es an der Kasse gehen, und zwar mit Mobile Payment – ein mobiler Bezahlvorgang mit dem Smartphone. Die Möglichkeiten dafür werden immer größer. Das kann für Käufer Vorteile bringen, sagen Juristen – warnen aber auch gleichzeitig vor möglichen Nachteilen des mobilen Bezahlens.

Und nicht nur die Banken mischen mit. Selbst Gottes Stellvertreter auf Erden wollen eine Alternative zum Bargeld anbieten. Die evangelische Kirche von Berlin, Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz (EKBO) und die Evangelische Bank haben kürzlich ihren „elektronischen Klingelbeutel“ vorgestellt. Dieser erlaubt es Gottesdienstbesuchern, sowohl bar als auch digital zu spenden. Entweder der Kirchgänger wirft klassisch das Geld in den Klingelbeutel oder aber er stellt mit seinem Smartphone eine Verbindung zum NFC-Funkchip (Nahfeldkommunikation) im Beutelgriff her und sendet den Betrag nach Wahl. Kleine Beträge ohne PIN, große Beträge mit PIN.

Was im Kleinen funktioniert, soll bald auch im Großen überall möglich sein. Denn immer mehr Anbieter bringen ihre Dienste auf den Markt oder planen das zumindest. So will der US-Konzern Apple seinen Zahldienst Apple Pay hierzulande bis Jahresende einführen. Gerade erst hat der Internet-Riese Google seinen Zahldienst Google Pay in Deutschland gestartet. Er ist verfügbar für alle Smartphones, die mit dem Google-Betriebssystem Android laufen und einen NFC-Chip haben. Auch die Sparkassen haben einen mobilen Bezahldienst freigeschaltet. Und viele der Volks- und Raiffeisenbanken ermöglichen das Bezahlen mit dem Handy.

Als Vorteil wird oft erwähnt, dass Smartphone-Zahler kein Bargeld mit sich herumtragen müssen. Das ist aber bislang etwas fern der Realität, denn es nutzt wenig, wenn zwar der Supermarkt-Einkauf digital bezahlt werden kann, beim Eisverkäufer um die Ecke dann doch wieder Bargeld notwendig ist.

Gleichwohl bietet das Mobile Payment aber einen juristischen Vorteil, und zwar bei der Gewährleistung. Denn ob nun Toaster oder T-Shirt: Zwei Jahre lang hat ein Verkäufer für Mängel geradezustehen, erklärt die Stiftung Warentest in Berlin. Allerdings scheitern Gewährleistungsansprüche, wenn der Kauf nicht nachgewiesen werden kann, weil der Kunde bar bezahlt hat und den Bon nicht mehr findet. Denn gerade bei kleinen Beträgen werfen Kunden die Quittungen oftmals weg.

Was jedoch viele Kunden nicht wissen, um einen Kauf nachzuweisen, muss nicht immer eine Quittung vorliegen. „Es reicht auch der Kontoauszug, wie er üblich ist, wenn ein Kunde mit einer Karte gezahlt hat“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin. Der Mobile-Payment-Zahler hat dann – anders als bei der Barzahlung – immer noch etwas in der Hand, wenn er die Quittung nicht mehr findet.

Eine verbreitete Sorge ist jedoch, dass ein Nutzer des mobilen Bezahlvorgangs versehentlich zahlen könnte, wenn er mit seinem Smartphone an einer Kasse vorbeikommt. Allerdings funktioniere das kontaktlose Bezahlen nur, wenn der Smartphone-Besitzer das Gerät mit nicht mehr als etwa fünf Zentimeter Abstand an das Lesegerät halte.

Gefährlicher dürfte es sein, wenn das Smartphone gestohlen oder gehackt wird, was mitunter erstmal gar nicht auffallen muss. Zwar ist seit Jahresbeginn die Haftung bei „missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments“ auf höchstens 50 Euro reduziert worden, nach Kartensperrung entfällt sie ganz. Allerdings verweist der Leverkusener Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Guido Lenné darauf, dass der Gesetzgeber auch die volle Haftung zulässt, wenn Pflichten grob fahrlässig verletzt wurden.

Konkret heißt das, dass ein Verbraucher verpflichtet ist, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments „alle zumutbaren Vorkehrungen“ zu treffen, um die Sicherheit des Smartphones vor unbefugtem Zugriff zu garantieren. „Das ist sehr weitgehend und sollte jeden Nutzer mahnen, sich mit der Sicherheit seines Smartphones zu beschäftigen“, sagt Lenné.

(dpa)
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