Geo-Blocking Beim Online-Kauf gilt gleiches Recht für alle

Bonn · Gegen Benachteiligungen im Internet können sich Verbraucher wehren. Anlaufstelle ist die Bundesnetzagentur.

  Innerhalb der EU müssen alle Verbraucher beim Online-Einkauf gleich behandelt werden.

Innerhalb der EU müssen alle Verbraucher beim Online-Einkauf gleich behandelt werden.

Foto: dpa/Jens Kalaene

() Auch beim Onlineshopping genießen Verbraucher innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit. Dabei gilt, dass Verbraucher aus dem EU-Ausland zu denselben Konditionen Waren kaufen können, wie die Kunden im Inland. Wenn es bei Internetbestellungen in anderen EU-Staaten Probleme gibt, finden Betroffene in vielen Fällen Unterstützung bei der Bundesnetzagentur.

Wer etwa daran gehindert wird, online bei einem Händler eines anderen EU-Lands zu bestellen, dort mit seiner ausländischen Kreditkarte zu bezahlen oder auf die Seite des Anbieters in seinem Heimatland mit höheren Preisen umgeleitet wird, kann sich über dieses sogenannte Geoblocking bei der Bundesnetzagentur beschweren.

Denn die Behörde ist für die Durchsetzung der EU-Geoblocking-Verordnung, die seit Dezember 2018 gilt, zuständig. Demnach darf in der EU beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen niemand wegen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes diskriminiert werden. Allerdings dürfen Händler das Liefergebiet für ihre Waren selbst bestimmen. Versendet also ein Anbieter grundsätzlich nur innerhalb seines Landes, liegt dabei keine Diskriminierung vor.

Am einfachsten lassen sich Geoblocking-Beschwerden per Online-Formular bei der Bundesnetzagentur melden. Zudem gibt es eine E-Mailadresse zur Kontaktaufnahme (geoblocking@bnetza.de) oder sie rufen die Behörde an. Die Rufnummer lautet: 030/22 48 05 00.

Ein Großteil der Beschwerden betrifft den Angaben zufolge Bestellungen von Elektrogeräten, Bekleidung und E-Books. Wenn Anbieter bei der Lösung von Problemen nicht kooperieren, können Geldbußen bis zu 300 000 Euro verhängt werden.

Die Geoblocking-Verordnung kennt aber auch Ausnahmen: Dazu zählen Dienstleistungen wie Flugtickets, Finanzdienstleistungen und audiovisuelle Dienste wie Streaming- oder Download-Angebote von Musik oder Videos. Hier hat die EU eigene Vorschriften erlassen oder sieht andere Initiativen vor.

Ausgenommen von der Verordnung sind außerdem Dienstleistungen im Gesundheitswesen oder im sozialen Bereich sowie Produkte, die in einzelnen Ländern der Preisbindung unterliegen, in Deutschland gehören dazu zum Beispiel Bücher.

(dpa)
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