Gesetzliche Erbfolge: Wer hat welchen Anspruch Gesetzliche Erbfolge: Wer hat welchen Anspruch

Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge.

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Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod des Erblassers, also mit dem Erbfall. So sind Ehegatten häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode eines Partners dem Überlebenden alleine gehört. Ihnen ist nicht bekannt, dass regelmäßig auch andere Personen Miterben und damit Miteigentümer werden können. Dies können die eigenen Kinder oder sogar entfernte Verwandte sein.

Solchen unliebsamen Überraschungen lässt sich vorbeugen. Denn das deutsche Erbrecht erlaubt es jedem, für seinen Todesfall eine individuelle Regelung über sein Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden, das Testament kann notariell beurkundet werden.

Die bei Fehlen eines Testaments geltende gesetzliche Erbfolge geht vom Grundsatz aus, dass die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dies in den §§ 1924 ff.: Verwandte erben dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung zugehören. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder und so weiter. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, das heißt also die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema dann noch die dritte und die vierte Ordnung sowie weitere Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu denen dritter Ordnung und so fort.

Neben den Verwandten hat natürlich auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht.
Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte alles alleine. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt hat oder ihr bereits zugestimmt hat.

Stirbt zum Beispiel ein Ehemann und hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelebt und keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehefrau erbt dann im gesetzlichen Güterstand den Halben Anteil, die Kinder je ein Viertel.

Ein weiteres Beispiel: Eine Witwe hat zur Zeit ihres Todes zwei Kinder, der Ehemann ist bereits vor 20 Jahren verstorben. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen. Nur wenn ein Kind unter Hinterlassung von Enkelkindern bereits zuvor verstorben ist, erhalten die Enkelkinder gemeinsam den auf das vorher verstorbene Kind entfallenden Erbteil.

Oder: Ein Student ist zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird von seinen beiden Eltern zu je einer Hälfte beerbt. Falls ein Elternteil bereits verstorben ist, fällt dessen Erbanteil an die Geschwister des Studenten.

Und ein letztes Beispiel: Der Ehemann stirbt und hinterlässt seine Ehefrau.
Die Ehe war kinderlos, die Eltern des Ehemanns leben allerdings noch.
Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. In diesem Fall wird die Ehefrau Erbin zu Dreivierteln, die Eltern des Verstorbenen erhalten je ein Achtel.

Sofern kinderlose Ehepaare vermeiden wollen, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern des Erblassers oder seine Geschwister übergehen, ist ein Testament oder der Abschluss eines Erbvertrages zwingend notwendig.

Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und sich gegenseitig für den Fall des Todes eines Partners absichern wollen, ist ein Testament oder Erbvertrag unerlässlich.
Denn unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.
Die Einzelheiten des gesetzlichen Erbrechts erläutert Ihnen ein Notar oder Rechtsanwalt. Nutzen Sie die Gelegenheit zu einem Beratungsgespräch. red/bnotk

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