Vorsorgevollmacht - aber richtig Vorsorgevollmacht - aber richtig

Wer unterstützt Sie in Ihren Angelegenheiten, wenn Sie selbst wegen einer Krankheit oder Behinderung verhindert sind?

 Rechtsanwalt Stephan Könicke ist Mitglied bei VorsorgeAnwalt e.V.

Rechtsanwalt Stephan Könicke ist Mitglied bei VorsorgeAnwalt e.V.

Foto: M. Baroni

Diese Frage wird häufig verdrängt. Dabei geht es um so Wichtiges: Um Sie selbst.
Wird dafür gesorgt, dass Sie zu Hause gut versorgt sind? Werden Sie nicht vorschnell in ein Pflegeheim gebracht? Wird darauf geachtet, dass Ihr Geld gut verwaltet, Ihre Miete
gezahlt wird? Wer spricht später mit Ihren Ärzten?

Eine Vorsorgevollmacht hilft. Darin bestimmen Sie, wer im Krankheitsfall für Sie handeln darf. Aber Vorsicht! Viele Muster enthalten beispielsweise eine Formulierung wie:
„Diese Vollmacht gilt erst, wenn ich wegen Alters oder Krankheit nicht mehr selbst handeln kann.“ Solche Vorsorgevollmachten sind regelmäßig wertlos. Ein Vertragspartner wird später nicht erst umfangreiche Ermittlungen über Ihren Gesundheitszustand anstellen, sondern die Vollmacht zurückweisen.

Wichtig ist auch: Die Vorsorgevollmacht alleine genügt meist nicht. Der Bevollmächtigte muss auch wissen, was er tun soll – und was er nicht tun darf. Es sollte auch geklärt werden, ob der Bevollmächtigte eine finanzielle Anerkennung erhält und ob er für alles haftet, was er tut. Es sollte auch sichergestellt sein, dass der Bevollmächtigte sich
später nicht gegenüber den Erben oder dem Vormundschaftsgericht rechtfertigen muss.
Wenn Ehegatten sich gegenseitig bevollmächtigen, ist dies in der Regel problemlos. Aber was passiert, wenn einer den anderen eines Tages nicht mehr unterstützen kann? Gute Vorsorgeregelungen bestehen daher nicht nur aus einer Vorsorgevollmacht. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird Sie über weitere notwendige Regelungen beraten.

Schließlich besteht bei einer Vorsorgevollmacht immer die Gefahr, dass Ihr Bevollmächtigter überfordert ist oder die Vollmacht sogar missbraucht. Sie sollen dann zur Sicherheit einen zweiten Bevollmächtigten einsetzen, der den ersten Bevollmächtigten unterstützt und kontrolliert.
PR

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort