Digitalen Nachlass rechtzeitig regeln Digitalen Nachlass rechtzeitig regeln

E-Mails, Soziale Netzwerke, Cloud-Dienste: Im Netz bleiben viele Daten zurück, wenn jemand stirbt. Doch geregelt haben die wenigsten ihren digitalen Nachlass.

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Foto: SZ

Für die Erben beginnt oft eine Suche nach Konten, Zugangsdaten, Verträgen. Der BGH hat ihre Rechte gestärkt. Und es gibt Möglichkeiten vorzubeugen. Bestehende Verträge gehen im Todesfall in der Regel auf die Erben über. Deshalb gilt es, möglichst schnell alle laufenden Verträge, Abonnements und kostenpflichtigen Mitgliedschaften zu kündigen.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) haben Betroffene nun Klarheit: Der digitale Nachlass ist wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln. Das heißt: Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen an Online-Diensten gehen auf die Erben über. Sie können über alle persönlichen Daten des Verstorbenen in E-Mail-Diensten und über seine Konten in sozialen Netzwerken verfügen. Auch wenn – wie im aktuellen Fall des BGH – bei Facebook ein Konto in den Gedenkzustand versetzt wurde.

Mit dem Wissen, dass die persönliche digitale Kommunikation komplett für Erben zugänglich wird, sollte jeder Online-Nutzer und jede Online-Nutzerin festlegen, wer ihr digitales Erbe verwalten und wie mit den persönlichen Daten umgegangen werden soll.

Am besten ist, eine Person des Vertrauens zu bestimmen und eine Liste mit allen Konten einschließlich der Passwörter anzulegen. Sie sollte stets aktuell gehalten und ausgedruckt an einem sicheren Ort oder als Dokument auf einem verschlüsselten USB-Stick hinterlegt werden.

Ein Muster für diese Liste stellt die Stiftung Warentest bereit. Hier werden die Konten und Passwörter für genutzte E-Mail-Dienste, den Versandhandel, soziale Netzwerke, Bezahldienste, eigene Homepages und eigene Internetverkäufe abgefragt. Aber auch Daten etwa zu Online-Banking oder Streaming-Diensten sollten niedergelegt werden.

Verbindlicher ist eine Vollmacht. Mit ihr wird die Vertrauensperson genannt, die den digitalen Nachlass in ihrem Sinne regelt. Ergänzt werden detaillierte Angaben dazu, welche Daten gelöscht, welche Verträge gekündigt werden sollen, was mit dem Profil in den sozialen Netzwerken passiert und was mit im Netz vorhandenen Fotos geschehen soll.

Ebenso kann festlegelegt, was mit Geräten wie Computer, Smartphone, Tablet und den dort gespeicherten Daten passieren soll. Die Vollmacht muss handschriftlich verfasst, mit einem Datum versehen und unterschrieben sein. Unabdingbar ist, dass sie „über den Tod hinaus“ gilt.

Man kann den digitalen Nachlass auch in einem Testament regeln. Man kann darin festlegen, dass nur bestimmte Personen Einblick in die Daten erhalten. Auch das Testament muss handschriftlich verfasst, klar formuliert und unterschrieben sein. Selbstformulierte Testamente können schnell unwirksam sein. Deshalb lohnt sich der Gang zum Fachanwalt für Erbrecht oder zum Notar.

Viele Internetanbieter haben bisher keine Regelungen für den digitalen Nachlass.
Doch Google beispielsweise bietet einen Kontoinaktivität-Manager an. Über ihn können Nutzer Google zu Lebzeiten mitteilen, wer Zugriff auf ihre Daten haben darf und wann das Konto gelöscht werden soll.

Facebook kann Konten in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzen. Außerdem gibt es bei Facebook die Möglichkeit, entweder einen Nachlasskontakt zu benennen, der sich um das Konto im Gedenkzustand kümmern soll, oder festzulegen, dass das Konto dauerhaft gelöscht werden soll.
red/Bundesregierung


Weitere Infos unter:
www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Erben_Vererben.pdf

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