Erbrecht Rücktritt vom Erbvertrag erschwert

Köln (dpa) Wer durch einen Erbvertrag die Erbfolge bindend regelt, kann später nicht eigenmächtig hiervon abweichen. Ein Rücktritt sei nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 2 Wx 147/17).

In einem Erbvertrag setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Kurz vor seinem Tod trat der Ehemann vom Vertrag zurück. Er erklärte, bei Abschluss des Erbvertrages sei vergessen worden, einen Rücktrittsvorbehalt aufzunehmen. Er setzte daraufhin seine beiden Kinder zu seinen alleinigen Erben ein.

Die Kinder erben allerdings nicht, entschieden die Richter. Ein Rücktritt von einem Erbvertrag sei nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. So könne zurücktreten, wer sich im Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten habe. Sei dies aber nicht explizit geschehen, könne es nicht nachträglich hineingelesen werden. Ein Rücktritt sei auch möglich, wenn die Ehefrau sich einer groben Verfehlung schuldig mache. Eine solche sei aber nicht nachweisbar und der Ehemann werfe ihr eine solche auch nicht vor. Daher erbte die Ehefrau.

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