Mord und Totschlag: Über Strafe und Verjährung

Berlin. Seit 1979 gilt: Mord verjährt nicht. Damals wurde das Strafgesetzbuch (StGB) geändert, weil Verbrechen aus dem Dritten Reich zu verjähren drohten. Wer als Mörder überführt wird, muss die Tat mit lebenslanger Haft büßen (mindestens 15 Jahre). Dafür müssen Motive wie etwa Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder Habgier erfüllt sein

Berlin. Seit 1979 gilt: Mord verjährt nicht. Damals wurde das Strafgesetzbuch (StGB) geändert, weil Verbrechen aus dem Dritten Reich zu verjähren drohten. Wer als Mörder überführt wird, muss die Tat mit lebenslanger Haft büßen (mindestens 15 Jahre). Dafür müssen Motive wie etwa Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder Habgier erfüllt sein. Als Mörder gilt auch, wer einen Menschen grausam, heimtückisch oder um eine andere Tat zu verdecken tötet. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne eines der Mordmerkmale zu erfüllen, wird als Totschläger nicht unter fünf Jahren Haft bestraft. Drohen im Höchstmaß mehr als zehn Jahre Haft, verjährt die Tat nach 20 Jahren. In schweren Fällen kommt auch eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht. Die Verjährung liegt dann bei 30 Jahren. dpa

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort