Urteil des Bundesverfassungsgerichts Tarifvertrag gilt nicht automatisch für ganze Branche

Karlsruhe · Gewerkschaften haben keinen Anspruch darauf, dass ein von ihnen ausgehandelter Tarifvertrag in der ganzen Branche für allgemeinverbindlich erklärt wird. Aus der im Grundgesetz geschützten Tarifautonomie ergibt sich kein solches Recht, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied (Az. 1 BvR 4/17).

Bei der Verhandlung ging es um das Baugewerbe. In der Branche gibt es durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte Sozialkassen, zum Beispiel für die Altersversorgung. Der Tarifvertrag, der das regelt, wurde gewöhnlich für allgemeinverbindlich erklärt. Damit mussten auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber Beiträge zahlen. Wegen formaler Mängel hatte das Bundesarbeitsgericht 2016 und 2017 allerdings die Allgemeinverbindlicherklärungen gleich mehrerer Jahre aufgehoben. Dagegen klagten die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) und eine Sozialkasse in Karlsruhe – letztlich ohne Erfolg.

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