Bundessozialgericht stärkt Ansprüche behinderter Menschen

Kassel · Behindert, unverheiratet und bei den Eltern lebend: Das darf für das Sozialamt kein Grund sein, die Sozialhilfe um 20 Prozent zu kürzen. Das entschied gestern das Kasseler Bundessozialgericht in drei Verfahren.

Demnach müssen die Sozialbehörden grundsätzlich davon ausgehen, dass behinderte oder pflegebedürftige Menschen auch beim Zusammenleben mit Eltern oder anderen Personen einen eigenen Haushalt führen können. Sie haben also Anspruch auf den vollen Sozialhilfesatz (AZ: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R). Sozialämter können demnach nur in Ausnahmen die Sozialhilfe nach der Regelbedarfsstufe 3 bemessen, die eine Kürzung um 20 Prozent vorsieht.

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